Es gibt Neues zur Frage, wann und wie Miterben von einem weiteren Mitglied einer Erbengemeinschaft, das eine gemeinsam geerbte Immobilie alleine bewohnt, Nutzungsentschädigung (quasi Miete) erhalten können!
Es war schon Thema der Herbstausgabe 2018: Was gilt, wenn die gemeinsam geerbte Immobilie nur von einem Miterben bewohnt wird?
Für die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft stellt sich schnell die Frage, ob sie nicht Nutzungsentschädigung (quasi anteilige „Miete“) verlangen können. Diese Frage konnte schon bislang bejaht werden, da zunächst alle Miterben ein eigenständiges Recht auf Benutzung (also Bewohnen) der Immobilie haben. Wenn nun aber nur einer „bewohnt“, schließt er damit faktisch die anderen von ihrem Benutzungsrecht aus.
Mittlerweile ist zu diesem Thema eine weitere Entscheidung veröffentlicht (OLG Rostock, Beschluss vom 19.03.2018 AZ 3 U 67/17). Das Gericht bestätigt zunächst, dass die übrigen Miterben eine Entschädigung für das „Alleinbewohnen“ verlangen können. Allerdings muss diese Entschädigung ausdrücklich eingefordert werden. Zuvor, so das OLG Rostock, müssen die übrigen Miterben gem. § 745 BGB beim alleinigen Bewohner darauf bestanden haben, das Benutzungsverhältnis neu zu regeln.
Für den Fall, dass die Miterben sich nicht einigen können, z.B. weil der die Immobilie bewohnende Miterbe sich nicht einigen will, hilft das OLG Rostock mit der Ansicht, dass auch ohne diesen Miterben eine Regelung beschlossen werden kann. Einzige Voraussetzung: Die übrigen Miterben müssen innerhalb der Erbengemeinschaft die Mehrheit bilden. Das OLG geht sogar noch weiter: Sollte der Betroffene vorher gar nicht erst gefragt worden sein, würde der Mehrheitsbeschluss trotzdem gelten, da der Miterbe in „eigener Sache“ betroffen und damit „befangen“ gewesen wäre.
Sofern ein Miterbe eine gemeinsam geerbte Immobilie alleine bewohnt, sollte nicht lange zugewartet werden. Der schnelle Weg zum Anwalt zahlt sich für die anderen Mit-erben in „barer Münze“ aus …