Der Bundesgerichtshof hat im April entschieden, dass Unitymedia auf ihren WLAN-Routern ein Hotspot-Signal zur öffentlichen Nutzung aufschalten darf – solange eine Widerspruchsmöglichkeit besteht (Az. I ZR 23/18)
Seit geraumer Zeit schaltet der Kabelnetz- und Internetprovider Unitymedia bei seinen WLAN-Routern ein zweites Drahtlosnetzwerk (WLAN) auf. Dieses separate zweite Signal („2nd SSID“) soll Dritten als Hotspot für die Internetverbindung dienen. Ziel des Anbieters sei ein möglichst flächendeckende WLAN-Hotspot-Versorgung. Das Signal arbeitet getrennt vom eigentlichen Zugang und – so sichert Unitymedia es vertraglich zu – drosselt auch nicht die Geschwindigkeit des Internetzugangs der Kunden. Auch für Rechtsverletzungen, die über den öffentlichen Zugang passieren, würden Kunden nicht haften. Der Hotspot sei also aus Kundensicht nicht spürbar.
Die Verbraucherzentrale NRW mahnte die standardmäßige Aufschaltung ab: Der Anbieter müsse dafür eine Zustimmung einholen, so der Vorwurf. Zumindest Bestandskunden hätte Unitymedia fragen müssen. Die Verbraucherzentrale hatte wettbewerbsrechtlich argumentiert, das Aufschalten des Zugangs würde Verbraucherinnen und Verbraucher „unzumutbar belästigen“ (§ 7 Abs. 1 UWG).
Dem folgte der Bundesgerichtshof (BGH) nicht: Zu keiner Zeit bestehe durch das Aufschalten des Hotspots ein Nachteil. Weder eine Gefährdung für den eigenen Zugang sei ersichtlich, noch Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten. Die Aktivierung des zweiten Signals sei also rechtmäßig. Es müsse aber eine Widerrufsmöglichkeit bestehen.
Die Entscheidung hat durchaus ihren Charme, wenn man – vom Eigeninteresse und der Werbewirkung für den Provider einmal abgesehen – dem Gedanken anhängt, dass die Allgemeinheit eine ohnehin bestehende Infrastruktur nutzt und freie Internetzugänge sich stärker verbreiten. Diesen Gemeinwohlgedanken hat der BGH nicht bemüht, sondern sich rechtlich vor allem auf den Belästigungsvorwurf konzentriert. Eine Mitmachpflicht besteht durch die Widerrufsmöglichkeit nicht.