Die Grenzen der Meinungsfreiheit werden in aktuellen Gerichtsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und des Landgericht Berlin neu definiert.
Unsere Verfassung schützt die Meinungs(äußerungs)freiheit als wesentlichen Grundpfeiler der Demokratie und setzt ihr zugleich Grenzen, wenn andere in ihrem Persönlichkeitsrecht insbesondere durch unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik beeinträchtigt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat unlängst hierzu entschieden, dass ein Vergleich der Verhandlungsführung eines Richters mit nationalsozialistischen Sondergerichten und Hexenprozessen hingenommen werden muss und es sich nicht um bloß herabwürdigende Schmähkritik handelt, wenn ein sachlicher Bezug zu dem vom betroffenen Richter geführten Prozess besteht (Beschluss vom 14.6.19, Az. 1 BvR 2433/17).
Aufhorchen ließ eine aktuelle Entscheidung des Landgerichtes Berlin, wonach übelste Beschimpfungen einer führenden Politikerin als von der Meinungsfreiheit angesehen wurde. Begründet wurde dies mit dem Argument, dass von einer Schmähung nicht ausgegangen werden könne, wenn die Äußerung im Kontext einer Sachauseinandersetzung stehe. Das Gericht ging nicht wirklich darauf ein, dass es sich um Beleidigungen unter der Gürtellinie handelte. Vielmehr reichte es für das Gericht, dass die unflätigen Formulierungen als Reaktion auf eine politische Äußerung der Politikerin und ihrer Partei erfolgt ist, um einen Sachzusammenhang anzunehmen (Beschluss vom 19.9.19, Az. 27 AR 17/19).
Seine Meinung frei äußern zu können, ist die Basis für eine demokratische Gesellschaft. Wie bei allen Grundrechten muss es jedoch auch hier Grenzen geben, die nur im konkreten Einzelfall gezogen werden können.
Soweit Ihnen jemand untersagen will, Ihre Meinung zu äußern oder zu veröffentlichen, sollten Sie prüfen, ob Sie nicht Grundrechtsschutz genießen. Ebenso muss man sich nicht jede Beleidigung und Falschbehauptung gefallen lassen und sollte sich wehren.