Das VG Schwerin hat entschieden, dass das AfD-Portal „Neutrale Schule“, über das abwertende Äußerungen über die AfD gemeldet werden konnten, gegen Datenschutzrecht verstößt.
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in einem Urteil vom 26.11.2020 (Aktenzeichen 1 A 1598/19 SN), festgestellt, dass das AfD-Portal mit dem bereits tendenziösen Titel „Neutrale Schule“ verboten bleibt. Eine Aufhebung der entsprechenden Verfügung des LfDI Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz wurde dem Landesverband der AfD durch das Gericht somit versagt.
Damit wurde der Bescheid des LfDI rechtlich bestätigt, in dem das Betreiben eines Internetportals teilweise untersagt wurde, auf dem die AfD insbesondere Schüler und Eltern aufgefordert hatte, Verstöße gegen das an öffentlichen Schulen geltende staatliche Neutralitätsgebot zu melden. Benutzer des Portals sollten unter Angabe ihres Namens, der betroffenen Schule und des Schulfachs Vorfälle melden, bei denen sich Lehrer pauschal abwertend gegenüber der AfD oder ihren Positionen äußerten.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei den Daten über die betroffenen Lehrer um sog. Daten besonderer Kategorien im Sinne des Art. 9 DSGVO handelt, da hieraus politische Meinungen oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen.
Es liegt nach Ansicht des Gerichts kein erhebliches öffentliches Interesse an deren Veröffentlichung vor. Auch die Voraussetzungen anderer Erlaubnistatbestände nach Art. 6, Art. 9 DSGVO sind beim vorliegenden Portal nicht erfüllt. Zudem hatten die Betroffenen nicht eingewilligt, sodass die Daten nicht hätten erhoben und verarbeitet werden dürfen.
Dieses Urteil macht deutlich, dass die Aufsichtsbehörden den Schutz von Daten besonderer Kategorien – wie in der DSGVO vorgesehen – besonders ernst nehmen und die gesetzlichen Anforderungen auch gegenüber politischen Parteien durchsetzen. Entsprechende Datenerhebungen sind vorab besonders gründlich zu prüfen, um Verbotsanordnungen und Bußgelder zu vermeiden.