Findet sich in einem Ehegattentestament keine Schlusserbeneinsetzung, wohl aber eine Pflichtteilsstrafklausel, kann sich aus dieser eine bestimmte Schlusserbenbestimmung ergeben.
Es kommt doch häufiger vor, als gedacht: Ehegatten setzten sich in einem gemeinsamen Testament wechselseitig zu Alleinerben ein und vergessen dabei zu bestimmen, wer den Letztversterbenden beerben soll.
Wenn außer der gegenseitigen Erbeinsetzung im Testament nichts weiter geregelt sein sollte, kann der länger lebende Ehegatte auch nach dem Tod des Erstverbenden ohne weiteres über das Ererbte und auch das eigene Vermögen völlig frei verfügen; d.h. Schenkungen veranlassen oder ein eigenes Testament erreichten, in dem nicht zwangsläufig die gemeinsamen Kinder bedacht werden müssen.
Daher sollten Ehegatten, wenn sie ein gemeinsames Testament errichten, sich immer auch die Frage stellen, ob und inwieweit der länger lebende Ehegatte über das eigene und ererbte Vermögen (noch) verfügen können soll. Wenn beide wollen, dass nach dem Tod des Erstversterbenden der andere gerade nichts mehr ändern können soll, müssen zwingend die sogenannten Schlusserben namentlich aufgeführt werden.
Sollte eine Schlusserbeinsetzung zwar fehlen, wohl aber eine sog. Pflichtteilsstrafklausel vorhanden sein, verhilft die Rechtsprechung den gemeinsamen Kindern durch Auslegung zu der gesicherten Position der Schlusserben: Da die Eltern von ihren Kindern erwarten würden, dass diese nach dem Tod des Erstversterbenden erst einmal auf ihr Erbe verzichten, lege diese Formulierung den Schluss nahe, dass die Eltern die Kinder als gleichberechtigt in Bezug auf den Schlussnachlass angesehen hätten. Dies gelte auch dann, wenn einer der Kinder ausdrücklich ein Vermächtnis erhalten sollte.
Gerade weil gemeinsame Ehegattentestamente schnell errichtet sind, sollte genau hingeschaut und notarielle oder fachanwaltliche Beratung eingeholt werden.