Grundsätzlich kann der Zugewinnausgleichsanspruch nach Einreichung der Ehescheidung berechnet und geltend gemacht werden. Eine Möglichkeit, schneller ans Geld zu kommen ist der vorzeitige Zugewinnausgleich.
Klassischerweise wird nach Ehescheidungseinreichung der Zugewinn berechnet, in dem der Vermögensstand bei der Eheschließung und der bei der Ehescheidung verglichen wird. Derjenige, der mehr „dazugewonnen“ hat, muss die Hälfte von diesem Überschuss ausgleichen. Verhandlungen darüber können sich länger hinziehen und die Gefahr besteht, dass Vermögen letztendlich illoyal verschoben wird. Hier gibt es gemäß § 1385 BGB die Möglichkeit, frühzeitig, also vor der Ehescheidung den Zugewinn geltend zu machen.
Dafür muss der Anspruchsberechtigte geltend machen, dass
- die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben oder
- der andere Ehegatte sich in vorwerfbarer Weise nicht an den wirtschaftlichen Verpflichtungen der Eheleute beteiligt hat oder
- die Auskunft beharrlich verweigert oder
- Handlungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu befürchten sind, die sein Vermögen mindern und als illoyal anzusehen sind, zum Beispiel anlassfreie Schenkungen, Verschwendung von Vermögen oder insgesamt Handlungen, um dem anderen Ehegatten zu schaden.
Das OLG Frankfurt hat dies kürzlich in seiner Entscheidung (Aktenzeichen 4 UF 84/20) bejaht, bei der die eine Seite eine Immobilie noch schnell auf die gemeinsame Tochter übertragen wollte. Insgesamt ist eine zügige Entscheidung über den Zugewinn auch aus Zinsgesichtspunkten wichtig: ab Fälligkeit (normalerweise Rechtskraft Ehescheidung) fallen Zinsen aus dem – normalerweise nicht unbeträchtlichen – Zugewinnausgleichsbetrag an.
Ist die Ehescheidung schon „ewig“ anhängig, kann die Folgesache Zugewinnausgleich auch getrennt verhandelt werden, wenn die drei Jahre ab Trennung bereits abgelaufen sind.