Das geringe Erbschaftsteueraufkommen hat bereits vor der Bundestagswahl Begehrlichkeiten geweckt. Dies ist ein Grund, warum die Begünstigung des Familienheims bei der Erbfolgeplanung eine Konjunktur erfährt.
Die Geschichte der Besteuerung des Familienheims zeigt, dass die heute bestehende erbschaftsteuerliche Begünstigung des Familienheims in der Zukunft nicht sicher ist.
Der heutige Schutz des Familienheims ist weitgehend und umfassend. Dies gilt gerade für lebzeitige Zuwendungen zwischen Ehegatten.
Die Übertragung eines Familienheims ist unabhängig von der Werthaltigkeit, der Größe, Ausstattung und Nutzungsdauer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerlich freigestellt. Besonders vorteilhaft ist dies bei Alleineigentum eines Ehegatten. Dann können in der Kombination mit der Übertragung auf die Kinder die Freibeträge ideal ausgenutzt werden.
Dass dies nicht so bleiben muss, zeigt ein Blick in die Historie. Bis Anfang der 90er Jahre wurde die Übertragung des Familienheims zwischen Eheleuten nicht als Schenkung, sondern lediglich als ehebezogener Vorgang betrachtet und nicht besteuert.
Mit Urteil vom 2. März 1994 hat der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen II R 59/92) diese Praxis unmöglich gemacht. Erst im Jahr 1996 hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, mit der die Familienheime geschützt werden. In der Folge kam es immer wieder zu Änderungen der Befreiungsvorschriften. Ob die heute geltende Befreiung auch in der Zukunft Bestand haben wird, kann nicht garantiert werden.
Schließlich müssen die Wahlversprechen der Parteien finanziert werden. Der Blick könnte dabei auf die Befreiungen für Familienheime fallen. Denn bekanntlich lassen sich diese nicht ins Ausland verlegen und sind oft sehr werthaltig.
Die Steuerfreiheit für lebzeitige Übertragungen des Familienheims ist dank der geringen Voraussetzungen und der einfachen Umsetzung von hoher Bedeutung.