Informationen für Eigentümerinnen und Eigentümer
1. Was ist die Grundsteuer überhaupt und wen betrifft sie?
- Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Steuer, die auf Immobilien und Grundbesitz anfällt und die den Zweck verfolgt, die ortsansässigen Eigentümer an der kommunalen Infrastruktur zu beteiligen.
- Die Steuer wird sowohl für bebaute als auch für unbebaute Grundstücke erhoben.
- Sie ist von allen Eigentümern von Wohneigentum, Bauland sowie land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen zu zahlen.
- Auch bei bestehendem Erbbaurecht besteht die Steuerpflicht: hier wird die Grundsteuer zwischen Erbbaurechtsnehmer und -geber aufgeteilt.
2. Wie berechnet sich die Grundsteuer?
- Die Höhe der zu entrichtenden Grundsteuer berechnet sich anhand von drei Variablen:
- Grundsteuerwert (ehemals Einheitswert)
- Grundsteuermessbetrag
- Hebesatz
- Sie variiert daher von Kommune zu Kommune und unterscheidet sich entsprechend auch regional.
- Der Einheitswert als Basis der Berechnung stellt den Wert der einzelnen Immobilie dar. Hier ist das Finanzamt zuständig.
- Der Grundsteuermessbetrag variiert nach Alter und Zustand des Eigentums sowie der Einwohnerzahl der zugehörigen Kommune.
- Der Hebesatz wird jährlich von jeder Kommune neu festgelegt.
3. Warum gibt es die Grundsteuerreform?
- Bislang war Maßstab für die Ermittlung des Einheitswerts anhand der Bau- oder Anschaffungskosten das Jahr 1964 (in Westdeutschland) bzw. 1935 (in Ostdeutschland).
- Viele der zuletzt verwendeten Werte waren daher deutlich veraltet und entsprachen nicht mehr den aktuellen Wohnlagen und Nutzungsbedingungen.
- Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Einheitswerte daher im April 2018 für rechtswidrig. Die bisher geltenden Werte dürfen deshalb nur noch innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2024 verwendet werden.
4. Welche Pflichten treffen Eigentümerinnen und Eigentümer jetzt?
- Seit dem 01.07.2022 gilt die Pflicht zur Erklärung der Grundsteuer für Eigentümerinnen und Eigentümer.
- Bis zum Ablauf der Frist am10.2022 muss die Erklärung eingereicht werden.
- Darin müssen Eigentümerinnen und Eigentümer dem Finanzamt Daten zu ihren Immobilien übermitteln, die das Finanzamt dann zur Ermittlung des Wertes des Objekts nutzt.
- Zu den zu übermittelnden Daten gehören unter andere, Informationen zur Art des Eigentums, der Grundstücksfläche, der Wohn- und Nutzfläche, den Bodenrichtwerten sowie dem Baujahr.
5. Was ändert sich noch durch die Grundsteuerreform?
- Die bisher bestehenden Grundsteuerkategorien A (agrarische Fläche) und B (bauliche Nutzung) bleiben erhalten.
- Die neuen Regelungen unterscheiden hinsichtlich der Bewertung der Immobilien unterschiedliche Nutzungsarten:
- Bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken und Eigentumswohnungen wird der Wert nach dem Ertragswert geschätzt, der sich aus der durchschnittlichen lokalen Netto-Kaltmiete und dem Bodenrichtwert ermittelt.
- Bei Geschäftsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken, Teileigentum und sonstigen Nichtwohngrundstücken erfolgt die Ermittlung des jeweiligen Grundsteuerwerts künftig nach dem Sachwertverfahren.
6. Gibt es Ausnahmen? Kann man gegen einen Grundsteuerbescheid vorgehen?
- Befreiungen von der Grundsteuer können nur in wenigen Ausnahmefällen erteilt werden, z.B.
- bei Objekten, die aus städtebaulichen, geschichtlichen, naturschutzbedingten oder kulturellen Gründen im besonderen öffentlichen Interesse besonders erhaltenswert erscheinen (Denkmalschutz)
- bei Immobilien mit hohen, unverschuldeten Mietminderungen
- In einigen Fällen sind auch Vergünstigungen denkbar, wenn der Ertragswert des Grundstücks regelmäßig deutlich geringer ist als der hierfür zu tragende Aufwand.
- Gegen einen ergangenen Grundsteuerbescheid kann mit einer Frist von einem Monat Einspruch eingelegt werden.
Stand: Juli 2022
Unser Angebot
1. Erstellung und Abgabe der Grundsteuererklärung für Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer
inklusive ausführlicher Informationen zur Grundsteuererklärung sowie Beantwortung von Rückfragen rund um den Grundsteuerbescheid, Befreiungen, Vergünstigungen und Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid
- Je unbebautes Grundstück:
100 € zzgl. Mwst.- Je Eigentumswohnung/Einfamilienhaus:
150 € zzgl. Mwst.- Mehrfamilienhaus:
150 € + 50 € pro Wohnung zzgl. Mwst.2. Ggf. Unterstützung bei der Besorgung von Unterlagen
100 € zzgl. Mwst.Ansprechpartner
RAin Antje Rießle
RA Prof. Clemens Pustejovsky