Negative Bewertungen, die anonym abgegeben werden, stellen für Hotelbetreibende häufig ein Ärgernis dar. Der BGH hat nun entschieden: Nur Personen, die sich im Hotel aufgehalten haben, dürfen Bewertungen verfassen.
Im Internet finden sich eine Vielzahl an Bewertungsportalen, in denen jedermann ohne großen Aufwand Hotels, Restaurants oder andere Unternehmen bewerten kann. Oft ist für den Leserkreis der Rezension nur schwer nachvollziehbar, ob die rezensierende Person überhaupt je in dem Hotel übernachtet bzw. Leistungen in Anspruch genommen hat.
In einer aktuellen Entscheidung vom 09.08.2022 hat der Bundesgerichtshof nun die Rechte der Bewerteten gestärkt (BGH, Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR. 1244/20).
Im konkreten Fall ging es um einen Ferienpark, der ein Online-Reiseportal aufgefordert hatte, Bewertungen zu löschen. Alle angegriffenen Posts waren anonym oder nur mit Vornamen verfasst. Das Gericht in Karlsruhe entschied nun, dass das Bewertungsportal in der Pflicht sei zu prüfen, ob eine Bewertung echt oder ein „Fake“ sei, wenn sich aus der Rezension selbst für die Hotelbetreibenden nicht erkennen ließe, ob die rezensierende Person je Gast gewesen sei.
Die Bewertungsportale haften dabei als sog. mittelbare Störer. Sie sind zwar weiterhin nicht in der Pflicht alle Bewertungen bereits vor der Veröffentlichung zu prüfen. Sobald jedoch ein Hinweis auf einen klaren Rechtsverstoß eingeht, trifft sie eine Prüfpflicht.
Unabhängig von dem neuen Urteil besteht in vielen Fällen ein Anspruch auf Löschung einer Rezension, wenn diese beispielsweise unwahre Tatsachen, Beleidigungen oder geschäftsschädigende Äußerungen enthält, die nicht mehr von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind.
Lassen Sie sich bei negativen Bewertungen von uns beraten. Gerne prüfen wir, inwieweit diese rechtswidrig sind und machen gegebenenfalls Unterlassungsansprüche für Sie geltend.