Immobilienmakler dürfen eine an sie gezahlte Reservierungsgebühr nicht einbehalten, wenn es in der Folge nicht zu einem erfolgreichen Kaufabschluss kommt.
Wenn die Traumimmobilie gefunden wurde, zahlen Kaufinteressenten nicht selten eine Reservierungsgebühr in Höhe von mehreren tausend Euro an den Immobilienmakler. Damit wollen sie erreichen, dass der Immobilienmakler über einen gewissen Zeitraum die Immobilien nicht anderweitig verkauft und die Käufer sich in dieser Zeit in Ruhe um die Finanzierung und sonstige Dinge, die vor dem Kauf bedacht werden müssen, kümmern können.
Bisher hat der Immobilienmakler in der Regel die Reservierungsgebühr einbehalten, wenn der Kauf letztlich doch nicht zustande kam.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass dies unzulässig sei (BGH Urteil vom 20.04.2023 – I ZR 113/22). Unabhängig davon, ob die Zahlung einer Reservierungsgebühr bereits im Maklervertrag vereinbart werde oder erst nachträglich in einer gesonderten Reservierungsvereinbarung, benachteilige das die Kaufinteressenten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine entsprechende Regelung sei daher nach AGB-Recht unwirksam.
Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass sich aus dem Reservierungsvertrag weder für die Kaufinteressenten wesentliche Vorteile ergäben noch durch den Immobilienmakler eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen sei. Die Zahlung einer Reservierungsgebühr aufgrund eines Reservierungsvertrag oder einer Reservierungsklausel käme vielmehr einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich, was dem Leitbild der gesetzlichen Regelungen des Maklervertrags widerspreche.
Sollten Sie in den vergangenen Jahren eine Reservierungsgebühr an Immobilienmakler gezahlt, dann aber keinen Kaufvertrag abgeschlossen
haben, können Sie die Rückzahlung der Gebühr gegebenenfalls auch jetzt noch verlangen. Wir beraten und unterstützen Sie gern!