Rechtsanwalt Patrick Graf

Patrick Graf

  • Rechtsanwalt
  • Dipl. Volkswirt

Der Umfang der Aufklärungs- und Hinweispflicht von Verkäufern:innen im Rahmen vom Immobilienverkäufen beschäftigt seit Jahren die Gerichte – jetzt hat der BGH den Umfang nochmal erweitert.

Befindet sich im Nachlass ein Unternehmen oder eine Land- und Forstwirtschaft, die nicht mehr betrieben wurden, dann handelt es sich regelmäßig um einen sogenannten ruhenden Gewerbebetrieb.

Mit dem Erbfall verbunden ist auch der Übergang der sog. stillen Reserven. Werden Grundstücke des Betriebs verkauft, dann erfolgt eine Zurechnung der Gewinne bei den Erbenden und sie werden mit Einkommensteuer belastet.

Das Einkommensteuerrecht sieht allerdings in § 16 Abs. 3b EStG eine Privilegierung vor. Danach können auch die Erbenden rückwirkend für die Vererbenden die Aufgabe des Betriebs erklären. Es kommt dann auf die steuerlichen Verhältnisse der Vererbenden und nicht der Erbenden an.

Dies ist deshalb vorteilhaft, weil die Verstorbenen unter weiteren Voraussetzungen steuerliche Privilegierungen in Anspruch hätten nehmen können. Das beinhaltet einen besonderen Freibetrag für ältere Personen (ab 55. Lebensjahr), eine sog. Progressions-Begünstigung sowie eine auf 56% des durchschnittlichen Steuersatzes ermäßigte Besteuerung.

Grundsätzlich handelt es sich bei Steuerschulden der Verstorbenen um bei der Erbschaftsteuer abziehbare Nachlassverbindlichkeiten. In seiner neuen Entscheidung differenziert der BFH: Wenn die Aufgabeerklärung noch zu Lebzeiten der Vererbenden erfolgte, dann ist die sich ergebende Einkommensteuer bei der Erbschaftsteuer abziehbar. Erfolgt dies nicht und nutzen die Erbenden die Möglichkeit, rückwirkend und im Namen der verstorbenen Vererbenden, die Aufgabe zu erklären, dann ist die sich ergebende Steuer nicht als Verbindlichkeit bei der Erbschaftsteuerberechnung abziehbar.

Gerade bei nicht mehr betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sollte die ältere Generation die Frage der Erklärung der Betriebsaufgabe mit den steuerlichen bzw. rechtlichen beratenden Personen besprechen.