Katja Macor

Katja Macor

  • Rechtsanwältin

Grundsätzlich steht nach einer Trennung die elterliche Sorge weiterhin beiden Elternteilen zu. Die Übertragung auf nur einen Elternteil ist die Ausnahme und muss gesondert beantragt werden.

Das Gericht prüft bei einem Antrag eines Elternteils genau, ob das Kindeswohl es erfordert, die gemeinsame Sorge aufzuheben und ob es für das Kindeswohl am besten ist, die Alleinsorge dem antragsstellenden Elternteil zuzusprechen.

Dabei hat das Gericht verschiedene Gesichtspunkte zu beleuchten: Wie ist die Bindung des Kindes zu jedem Elternteil, wie ist die Bindung zu seinen Geschwistern? Lässt der antragstellende Elternteil die Bindung zu, unterstützt er den Umgang? Können die Eltern über sorgerelevante Themen kommunizieren? Wer hat bisher für die Kinder gesorgt? Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 10.09.2024 (Az. 6 UF 144/24) festgestellt, dass für eine gemeinsame elterliche Sorge eine tragfähige soziale Beziehung zwischen dem Kindesvater und der Kindesmutter bestehen muss. Hat der eine Elternteil den anderen mehrfach körperlich angegriffen und mit dem Tod bedroht, verhindere dieses impulsive und unkontrollierte Verhalten eine Kommunikation der Eltern auf Augenhöhe. Zudem attestierte das Gericht dem Vater eine ständige latente Gewaltbereitschaft und eine grundsätzliche Unfähigkeit zu einem respektvollen Umgang mit der Kindesmutter.

Bisher war für eine elterliche Sorge insbesondere danach geschaut worden, ob die Kinder körperlich misshandelt wurden. In der Entscheidung wird nun auch ausdrücklich hervorgehoben, dass die Kinder die vom Vater gegenüber der Mutter ausgeübte Gewalt einschließlich diverser ausgesprochener Todesdrohungen persönlich miterlebt hätten.

Diese von den Kindern miterlebte Gewalt sah das Gericht als eine spezielle Form der Kindesmisshandlung mit erheblichem Risikopotential für die kindliche Entwicklung an.

Das Gericht entzog dem Kindesvater im vorliegenden Fall deshalb die elterliche Sorge und übertrug sie allein auf die Kindesmutter.