Testamentsvollstreckung
Nicht jedes Testament braucht auch einen Testamentsvollstrecker. Allerdings gibt es Situationen und familiäre Konstellationen, in denen es sich zur Konfliktvermeidung anbietet, einen neutralen „Vollstrecker“ des eigenen letzten Willens zu etablieren.
Im Rahmen unserer erbrechtlichen Beratung klären wir mit Ihnen, ob in Ihrem Fall eine solche Testamentsvollstreckung sinnvoll ist und wie ist diese zu gestalten wäre. Testamentsvollstreckungen gibt es als so genannte Abwicklungs- und Dauertestamentsvollstreckungen. Bei der Abwicklungstestamentsvollstreckung übernimmt der Testamentsvollstrecker die Erbauseinandersetzung für die Erben und erledigt für sie alle Formalitäten. Dies entlastet die Erben einerseits und vermeidet Streitigkeiten bei der Verteilung. Sobald das Erbe auseinandergesetzt ist, endet die Testamentsvollstreckung.
Anders bei der Dauertestamentsvollstreckung. Hier verwaltet der Testamentsvollstrecker für einen oder mehrere Erbe das Vermögen. Dies bietet sich an, wenn Erben noch minderjährig sind oder ein nicht so „glückliches Händchen für das Finanzielle“ haben.
Manchmal bietet es sich auch an, beide Arten der Testamentsvollstreckung miteinander zu kombinieren.
„Behindertentestament“
Wenn in Ihrer Familie ein Kind mit Behinderung aufgewachsen sein sollte und erben soll, bietet sich eine Dauertestamentsvollstreckung in Kombination mit einer sogenannten Vor- und Nacherbschaft als Gestaltungsvariante an. Nur so nämlich bleibt das ererbte Vermögen beim Abkömmling mit Behinderung vom Zugriff des Sozialversicherungsträgers verschont. Auf diese Weise kann der Testamentsvollstrecker diesem besonderen Erben auch nach dem Tod der Eltern über die sozialrechtlichen Leistungen hinaus regelmäßig finanzielle Sonderzahlungen zukommen lassen. Dabei bleibt das ererbte Vermögen zu Lebzeiten des Erben mit Behinderungen erhalten und kann nach dessen Tod innerhalb der Familie weitergegeben werden.
„Bedürftigentestament“
Sollte ein vorgesehener Erbe Sozialleistungen beziehen (ALG II, Grundrente o.ä.), würden wir mit Ihnen überlegen, ob ggf. durch die spezielle Gestaltungsvariante des „Bedürftigentestamentes“ einerseits das Erbe vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers bewahrt und andererseits dem Erben durch regelmäßige aber überschaubare Zusatzzahlungen das Leben erleichtert werden kann. Auch in dieser Konstellation kommt dem Testamentsvollstrecker eine entscheidende Rolle zu.
Wir beraten und begleiten:
- bei vorhersehbaren konfliktträchtigen Erbauseinandersetzungen
- durch Abwicklungstestamentsvollstreckungen
- durch Dauertestamentsvollstreckungen
- in besonderen Familienkonstellationen (Erben mit Behinderung oder sozialhilfebedürftige Abkömmlinge)