In der letzten Ausgabe von NP Aktuell kündigten wir das Gesetz zum Urheberrecht in der Wissensgesellschaft bereits an. Neben dem Bereich Forschung und Bildung erhalten Museen, Bibliotheken und Archive neue Erlaubnisse.

Öffentliche Museen, Bibliotheken und Archive (Gedächtnisinstitutionen) dürfen künftig Bestände restaurieren, digitalisieren, indexieren und ihren Nutzern an Terminals innerhalb der Institution unter vereinfachten rechtlichen Bedingungen zugänglich machen. Werkschaffende werden hierfür bezahlt. Das ist ein wichtiger Schritt, um die vielfältigen Wissens- und Kulturbestände zu erhalten; der rechtliche Rahmen war hierfür bislang unzureichend.

Gedächtnisinstitutionen haben den gesetzlichen Auftrag, Wissen und Kultur frei nutzbar zugänglich zu machen – das galt auch schon vor der Novelle. Urheberrechtlich gemeinfreies Material darf und sollte frei online gestellt werden. Bei urheberrechtlich noch geschütztem Bestandsmaterial muss für das Online-Stellen aber auch unter den neuen rechtlichen Bedingungen eine Erlaubnis beim Rechteinhaber eingeholt werden.

Die Servicestelle Digitalisierung in Berlin (digiS) hat zu den Gesetzesänderungen eine Print-Handreichung verfasst, deren vierte Auflage im Dezember 2017 erscheinen wird (auch abrufbar unter servicestelle-digitalisierung.de). Die Handreichung umreißt die gesetzlichen Neuerungen für Gedächtnisinstitutionen und bereitet sie auch für juristische Laien verständlich auf.

Für die rechtliche Klärung von Digitalisierungsprojekten und vor allem Nachnutzungen digitalisierter Bestände empfiehlt sich auch unter der neuen Rechtslage eine fachjuristische Prüfung. Die digiS-Handreichung Recht bietet einen ersten Anhaltspunkt.

Das neue Recht gilt ab dem 1. März 2018. Der Verfasser dieses Artikels hat an der Neualflage mitgearbeitet und steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.

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