Das OLG Frankfurt entschied kürzlich, dass sich Unternehmen, die im Einfahrtsbereich zum Geschäftsbetrieb eines Mitbewerbers mittels Handzetteln gegenüber im Stau stehenden Insassen eines Kfz für ihr eigenes Unternehmen werben, wettbewerbswidrig verhalten.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien sind Wettbewerber und haben ihre Geschäftsbetriebe in circa 400 m Entfernung voneinander. Im Dezember 2015 verteilte ein Mitarbeiter des Unternehmens A Handzettel an Insassen von Kraftfahrzeugen, die in der Einfahrt des Geschäftsbetriebs des konkurrierenden Unternehmens B im Stau standen. Dieses wehrte sich hiergegen und bekam sowohl in erster als auch ein zweites Instanz Recht:
Das zuletzt mit der Angelegenheit betraute OLG Frankfurt führte zur Begründung aus, dass das Abwerben von Kunden zwar zum Wesen des Wettbewerbs gehöre und daher nur unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig angesehen werden könne. Diese bestimmten Voraussetzungen seien jedoch vorliegend gegeben, da die eingesetzten Mittel unzumutbar seien, nachdem die aufgrund des Staus wartenden Autofahrer sich der Werbung nicht entziehen konnten.
Die Frankfurter Richter sahen es für ein wettbewerbswidriges Verhalten jedoch nicht als ausreichend an, dass das Verteilen von Handzettel in unmittelbarer Nähe zum Mitbewerber (100m) stattgefunden habe (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 06.10.2016, Az.: 6 U 61/16).
Auch wenn es grundsätzlich zulässig ist, in unmittelbarer Nähe des Mitbewerbers für das eigene Unternehmen zu werben, muss auf die konkrete Werbeform und Ansprache von Verbrauchern geachtet werden.