Immer wieder versuchen Arbeitgeber, Arbeitnehmer längere Zeit an sich zu binden, indem vereinbart wird, dass zunächst betrieblicherseits gezahlte Aus- und Fortbildungskosten von den Arbeitnehmern zurückgezahlt werden müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem Urteil vom 14.01.2009 entschieden, dass solche Klauseln wie Allgemeine Geschäftsbedingungen gerichtlich überprüft werden können.
Voraussetzung für eine wirksame Rückzahlungsklausel ist, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Wenn eine zu lange Bindungswirkung vereinbart worden war, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel; der Arbeitnehmer muss also gar nichts zurückzahlen.
Gewerkschaftswerbung über betriebliche Email-Adresse erlaubt
Immer wieder kommt es in Betrieben zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob Arbeitnehmer von ihrem Arbeitsplatz aus private Emails versenden oder empfangen dürfen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem Urteil vom 20.01.2009 entschieden, dass sich eine tarifzuständige Gewerkschaft über die betriebliche Emailadresse zu Werbe- und Informationszwecken an die Arbeitnehmer wenden darf. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich den Gebrauch der betrieblichen Emailadresse für private Zwecke untersagt hat. Das Bundesarbeitsgericht erlaubt die Gewerkschaftswerbung, da die Gewerkschaft durch Art. 9 Abs. 1 GG in ihrer Betätigungsfreiheit entsprechend geschützt ist. So lange der Emailversand nicht nennenswerte Betriebsablaufstörungen oder zu spürbaren wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers führt, kann sich der Arbeitgeber auch nicht auf sein Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG oder gar auf Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer berufen.