Schließen sich mehrere Personen zu einem bestimmten Zweck zusammen, bilden sie automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In der Vergangenheit hat es immer wieder Diskussionen darüber gegeben, ob eine solche GbR grundbuchfähig ist, d. h. sie als Gesellschaft etwa ein Grundstück erwerben kann und es ausreicht, dass nur der Name der Gesellschaft ins Grundbuch eingetragen wird.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zunächst in einem Beschluss vom 04.12.2008 bejaht, dass die GbR grundbuchfähig wäre. Es sei nicht erforderlich, dass zusätzlich zum Namen der GbR auch die Namen aller Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen werden.
Der Gesetzgeber hat auf diesen Beschluss reagiert und zum 18.08.2009 die Grundbuchordnung (GBO) geändert. Nunmehr ist immer dann, wenn eine GbR Grundstückeigentümerin ist, zusätzlich zum Namen der GbR auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Nach dem neuen § 899a BGB dürfen sich in Zukunft zudem alle darauf verlassen, dass die als Gesellschafter einer immobilienhaltenden GbR im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter auch die aktuellen Gesellschafter sind und es darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter gibt.