Im Mai 2008 wurde das Wettbewerbsrecht durch eine Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in wesentlichen Punkten geändert.
In unserer Praxis müssen wir jedoch feststellen, dass die Änderungen und auch andere Vorgaben dieses Gesetzes bei Unternehmen noch nicht angekommen sind. Wir werden laufend in Abmahnungsfällen wegen Wettbewerbsverstößen mandatiert.
Wir raten daher dringend, jede Werbemaßnahme vor Veröffentlichung auf die Vorgaben des UWG – oder anderer Gesetze wie TMG oder HWG – hin anwaltlich prüfen zu lassen. Nur so lassen sich zum Teil hohe Abmahnkosten vermeiden!
Beispielhaft sei auf einige Kernvorgaben des UWG hingewiesen:
Verbot unlauterer Handlungen nach §§ 3, 4 UWG
Unlauter handelt nach den gesetzlichen Vorgaben insbesondere, wer
- den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert;
- bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;
- die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
- über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern Tatsachen nicht erweislich wahr sind;
- Mitbewerber gezielt behindert;
- einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Verbot unzumutbarer Belästigungen nach § 7 UWG
Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
Eine unzumutbare Belästigung wird nach Gesetz unter anderem stets angenommen bei Werbung unter Verwendung von […] Email, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, wenn nicht
- der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen Email-Adresse erhalten hat,
- der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Irreführungsverbot nach § 5 UWG
Wettbewerbswidrig handelt demnach, wer eine geschäftliche Handlung vornimmt, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, etc. enthält.
Schwarze Liste nach § 3 Abs. 3 UWG
Erwähnenswert ist die neue sog. „Schwarze Liste“ mit 30 unlauteren Geschäftspraktiken, die dem Gesetz beigefügt ist. Diese konkreten Verbote von Wettbewerbshandlungen können bei Verletzungen unmittelbar zu Abmahnungen führen.