Häufig ist beim Einsatz neuer Medien im Kulturbetrieb streitig, welcher der Beteiligten welche Urheberrechte geltend machen kann, manchmal sogar, wer Urheber ist. Das Landgericht Düsseldorf hat nun in einem Urteil vom 29.09.2010 (Az. 12 O 255/09) in einem Einzelfall festgestellt, dass live im Fernsehen ausgestrahlte Fotografien eines Kunst-Happenings als urheberrechtliche Umgestaltungen einzuordnen sind. Als solche dürfen sie nur mit entsprechender Einwilligung des Urhebers beziehungsweise des Rechteinhabers veröffentlicht und verwertet werden.
Alleiniger Urheber ist, wer die Idee, Choreografie und die Ausführungsanweisungen für das Happening gibt. Entscheidend hierbei ist, wer die schöpferischen Beiträge leistet. Der Fotograf hingegen ist grundsätzlich nicht als Miturheber anzusehen.
Vor der Nutzung und Verwertung von Werken des Kulturschaffens ist immer genau zu prüfen, wer Urheber und wer Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte ist.