Die wachsende Bedeutung von Musik und Jingles in der Werbung wird auch dadurch deutlich, dass sich in diesem Zusammenhang immer öfter Streitigkeiten entwickeln.
In meist kurzen Werbespots bleibt auch für die musikalische Ausgestaltung nur ein knapper Zeitrahmen. Die deshalb engen kompositorischen Gestaltungsspielräume verhindern häufig gänzlich Urheberschutz für den Komponisten. Dem Komponisten eines Hip-Hop-Werbejingles über den Text „Ich liebe es“ für einen bekannten Fast-Food-Anbieter wurden so jegliche Urheberrechte an seiner Komposition abgesprochen: Der 20 Sekunden kurzen Sequenz könne wegen ihres Rap-Charakters nur schwer eine konkrete Melodiefolge entnommen werden; die bei einem Rap den künstlerischen Charakter prägenden Wortbetonungen könnten bei einem so kurzen Text zudem nur auf zwei Arten, nämlich entweder auf dem Wort „ich“ oder auf dem Wort „liebe“, erfolgen. Die Rap-Komposition wurde deshalb nicht als Musikwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG angesehen (LG München I, Az. 21 O 177/09, Az. 09.06.2010).
Ganz ohne Schutz müssen Werbejingles aber nicht bleiben. Werden sie als Erkennungsmelodien für ein Unternehmen oder ein Produkt verwendet, können Werbejingles sogar als sog. Hörmarke im Markenregister eingetragen werden. Voraussetzung ist, dass der Jingle vom Hörer tatsächlich als Hinweis auf ein Unternehmen oder Produkt verstanden wird. Längere Melodien oder ganze Lieder sind deshalb nicht eintragungsfähig. Eine kurze Erkennungsmelodie, wie z. B. der charakteristische Jingle der Deutschen Telekom, oder auch eine Klanginstallation mit Geräuschen, wie z. B. das Gebrüll eines Löwen für ein internationales Filmstudio, können hingegen als Marke eingetragen werden. Letztere dürfen jedoch die jeweils beworbene Ware nicht beschreiben, z. B. darf ein Jingle für Hundefutter kein Hundebellen enthalten.
In dem durch Werbejingles eröffneten Grenzgebiet zwischen Urheber- und Markenrecht ergeben sich somit spannende Fragen, die anwaltliche Beratung nötig machen.