Das Bundespatentgericht hat in einer Entscheidung vom 19.10.2010 (Az. 25 W (pat) 200/09) festgestellt, dass die Bezeichnung „Kaffeerösterei Freiburg“ sich in Bezug auf Kaffee- und Teegetränke sowie Backwaren in einer sprach- und werbeüblichen Aneinanderreihung beschreibender Begriffe zu einem verständlichen, schlagwortartigen Hinweis auf die Herstellungs- und Vertriebsstätte der genannten Waren erschöpft.
Die Bezeichnung „Kaffeerösterei Freiburg“ ist nach Ansicht des Gerichtes daher nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren dieses konkreten Unternehmens von denen anderer, auf demselben Gebiet tätiger Firmen markenmäßig abzugrenzen. Der Verkehr wird – so dass Gericht in seiner Begründung – die Wortfolge nicht als Hinweis auf eine bestimmte individuelle betriebliche Herkunft für diese Waren auffassen, sondern darin einen glatt beschreibenden Hinweis darauf erkennen, dass diese aus irgendeiner „Kaffeerösterei“ in dem Ort „Freiburg“ stammen. Aus diesem Grund wird eine Unterscheidungskraft für diese Bezeichnung verneint, so dass auch kein kennzeichenrechtlicher Schutz besteht.
Der Kennzeichenschutz muss immer anhand der strengen Kriterien der Rechtsprechung überprüft werden, bevor hieraus Rechte abgeleitet werden.