In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG am 08. Dezember 2010 die Rechte von Arbeitnehmern auf Erhalt von Weihnachtsgeld gestärkt. Wenn ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang eine Weihnachtsgratifikation leistet, ohne dabei deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen, darf der Arbeitnehmer aus diesem regelmäßigen Verhalten grundsätzlich schließen, dass der Arbeitgeber sich dauerhaft verpflichten wolle, Weihnachtsgeld zu zahlen. Selbst eine unklare oder intransparente allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag kann – so das Bundesarbeitsgericht – das Entstehen eines zukünftigen Rechtsanspruchs nicht hindern.
Der Kläger war seit 1996 als Diplom-Ingenieur beschäftigte und erhielt zumindest in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes, ohne dass bei der Zahlung ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt worden wäre. Unter Verweis auf die Wirtschaftskrise verweigerte die Beklagte eine Zahlung dann für das Jahr 2008 und berief sich außerdem auf folgende Klausel im schriftlichen Arbeitsvertrag:
„Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“
Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008 verlangt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der vertraglich vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt habe die Entstehung eines Weihnachtsgeldanspruchs verhindert.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger in letzter Instanz Recht. Das Gericht urteilte, dass zwar ein im Arbeitsvertrag klar und verständlich formulierter „Freiwilligkeitsvorbehalt“ einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung grundsätzlich ausschließen könne. Allerdings dürfe die Klausel nicht mehrdeutig, unklar oder unverständlich formuliert sein. Das Bundesarbeitsgericht sah im vorliegenden Fall die verwendete Klausel als unklar und nicht eindeutig formuliert an. Sie sei nicht geeignet, das mehrfache, tatsächliche Erklärungsverhalten des Arbeitgebers „hinreichend zu entwerten“. Die Klausel könnte nämlich auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus „freien Stücken“ zur Erbringung der Leistung gerade verpflichten wollte.
Um als Arbeitgeber zu verhindern, dass trotz evtl. vermeintlicher Klarstellung im Arbeitsvertrag ein verbindlicher Anspruch auf freiwillig gezahltes Weihnachts- oder Urlaubsgeld entsteht, sollte bei Auszahlung immer schriftlich klargestellt werden, dass es sich um eine freiwillige Leistung für geleistete Verdienste handelt, aus der sich für die Zukunft kein Anspruch ergibt.