Bei Unterhaltsfragen lag bisher der Schwerpunkt der anwaltlichen Beratung beim Ehegatten- und Kindesunterhalt. Mittlerweile treten aber immer mehr die Ansprüche der (betagten) Eltern gegen ihre Kinder in den Vordergrund. Bei einer durchschnittlichen Rente von 1.000 € sind Pflegekosten von 3.500 € (Pflegestufe drei) meist nicht bezahlbar. Hier springt zunächst das Sozialamt ein, wendet sich jedoch schnell an die Kinder. Diese bekommen zunächst die Aufforderung, Auskunft über eigenes Einkommen und das des Ehegatten zu erteilen und daraufhin eine komplizierte Berechnung mit einem – oft schockierend hohen – monatlichen Zahlbetrag als Endergebnis.
Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Entscheidung vom 28.7.2010 (Az. XII ZR 140/07) ein relativ einfaches Rechenmodell entwickelt, durch das in nachvollziehbarer Art und Weise der von Kindern an ihre Eltern zu zahlende Unterhalt errechnet wird. Zu beachten ist, dass die Sozialämter im Gegensatz zur Rechtsprechung oftmals den Unterhalt nicht korrekt berechnen. So gibt es anders als im Kindes- und Ehegattenunterhalt viele Abzugsmöglichkeiten, durch die das zu berücksichtigende Einkommen der unterhaltspflichtigen Kinder verringert werden kann.
Hier lohnt sich bereits das frühe Einschalten eines Rechtsanwalts, denn: „ein seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtiges Kind braucht keine spürbare und dauerhafte Senkung seiner Lebensverhältnisse hinzunehmen, es sei denn, es lebe im Luxus“ (BGH, FamRZ 2002, 1698).