In NP aktuell hatten wir berichtet, dass die Autorin des bekannten „Tatort“-Vorspanns wegen des großen Erfolgs den Bayerischen Rundfunk u. a. auf Zahlung eines finanziellen Fairnessausgleichs nach § 32a UrhG verklagt hatte. Nachdem das erstinstanzliche Gericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben hatte, hob das OLG München dieses Urteil nunmehr auch bzgl. der Zahlung des Fairnessausgleichs wieder auf. Der Vorspann sei für das Gesamtwerk – nämlich den nachfolgenden Krimifilm – eher als eine Art Logo zu betrachten und deshalb nur von untergeordneter Bedeutung, sodass Ansprüche der Autorin aus der Nutzung des Vorspanns ausgeschlossen seien (OLG München, Az. 29 U 2749/10, Urt. v. 10.02.2011).
Es bleibt abzuwarten, wie der nun angerufene BGH in dieser Sache entscheiden wird.