Seit Anfang dieses Jahres existiert ein Zentrales Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer.
Wozu werden welche Testamente überhaupt in öffentliche Verwahrung genommen?
Schon in der Vergangenheit wurden alle beim Notar errichteten Testamente und Erbverträge in öffentliche Verwahrung genommen. Das bedeutete, dass sie nicht nur in das Archiv des beurkundenden Notars wanderten, sondern darüber hinaus den jeweiligen Geburtsstandesämtern mitgeteilt wurde, dass am Sitz des beurkundenden Notars eine entsprechende letztwillige Verfügung beurkundet worden war. Durch diese Praxis war sichergestellt, dass beim entsprechenden Geburtsstandesamt „die Fäden zusammenliefen“, also das Geburtsstandesamt einen „Überblick“ darüber hatte, bei welchen Notaren überall Testamente oder Erbverträge beurkundet worden waren. Bekanntlich ist es nach dem Tod eines Menschen wichtig, dass alle seine Testamente aufgefunden werden! Es ist ja durchaus denkbar, dass jemand im Laufe seines Lebens in verschiedenen Städten wohnt und jeweils bei Notaren in ganz unterschiedlichen Städten Testamente/Erbverträge beurkunden lässt. Für die beim Notar errichteten Testamente und Erbverträge gab es in der Vergangenheit also über die Registrierung beim jeweiligen Geburtsstandesamt eine Gewähr dafür, dass nach dem Tod sämtliche notariell erstellten Testamente/Erbverträge auch aufgefunden wurden und der sich daraus ergebene tatsächlich „letzte“ Wille vom Nachlassgericht auch festgestellt werden konnte.
Die Mitteilungen an die Geburtsstandesämter bedeutete in der Vergangenheit jedoch, dass bei über 5000 Stellen Verwahrdaten dezentral auf Karteikarten vermerkt waren! Außerdem dauerte es oft sehr lange, bis die nötigen Informationen vom Standesamt des letzten
Wohnortes über das Geburtsstandesamt und über die beurkundenden Notare bis zum zuständigen Nachlassgericht gelangt waren.
Vorteile des Zentralen Testamentsregisters
Mit Einführung des Zentralen Testamentsregisters wurde unter Nutzung der elektronischen Medien die oben beschriebene Benachrichtigungskette in Nachlasssachen wesentlich verkürzt und erheblich beschleunigt. Im EDV-gestützten Zentrale Testamentsregister werden nun alle erbfolgerelevanten Urkunden, die seit dem 01.01.2012 errichtet werden, aufgenommen.
Wie schon nach altem Recht werden in das neue Zentrale Testamentsregister aber nur die Daten zu notariell beurkundeten und/oder in amtliche Verwahrung genommenen handschriftlichen Testamente aufgenommen. Das bedeutet, dass handschriftliche Testamente, die der Testierende nicht selbst ausdrücklich bei der Testamentshinterlegungsstelle in amtliche Verwahrung gegeben hat, auch nach neuem Recht nicht in das zentrale Testamentsregister gelangen.
Für solche handschriftlichen Testamente gilt nach wie vor eine bloße Ablieferungspflicht im Erbfall gemäß § 2259 BGB. Das bedeutet, dass jedermann verpflichtet ist (nach dem Sterbefall) sämtliche Schriftstücke beim zuständigen Nachlassgericht abzugeben, aus denen sich ein letzter Wille ergeben könnte. Nur den Nachlassgerichten kommt es zu, zu entscheiden, ob ein entsprechendes Schriftstück ein rechtswirksames Testament darstellt und ob es von Relevanz ist!
Auskünfte aus dem Zentralen Testamentsregister
Registerauskünfte werden nur Gerichten und Notaren erteilt. Es handelt sich also nicht um ein öffentliches Register. Allerdings kann der Testierende selbst zu Lebzeiten Auskunft über die für ihn gespeicherten Daten erhalten.
Was hat sich bei der Benachrichtigungskette geändert?
Ab 01.01.2012 wird das zentrale Register bei der Bundesnotarkammer über sämtliche Sterbefälle informiert, die einem inländischen Standesamt bekannt werden. Das Zentrale Testamentsregister ermittelt daraufhin, ob Angaben zu Testamenten etc. vorliegen. Wenn solche Daten eingetragen sind, übermittelt das Zentrale Testamentsregister automatisch die Angaben an das zuständige Nachlassgericht. Neu ist, dass das örtlich zuständige Nachlassgericht direkt durch das Zentrale Testamentsregister eine elektronische Sterbefallnachricht erhält. Soweit Daten vorhanden sind, wird dem Nachlassgericht gleichzeitig auch mitgeteilt, welche Verwahrstellen (also welche Notariate) wegen welcher Urkunden informiert wurden. Dadurch wird das zuständige Nachlassgericht in die Lage versetzt, etwaige Ablieferungsverzögerungen zu erkennen und selbst bei den verwahrenden Notaren nachzufragen. Sobald ein Notar durch das Zentrale Testamentsregister vom Sterbefall informiert worden ist, hat er die bei ihm verwahrten Testamente/Erbverträge an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden.
Überführung der alten Testamentsverzeichnisse
Seit Anfang dieses Jahres werden die bei den Geburtsstandesämtern bislang geführten Testamentsverzeichnisse nicht mehr fortgeführt. Vielmehr werden sie nun in das Zentrale Testamentsregister überführt. Dies soll während eines Zeitraumes von höchstens sechs Jahren erfolgen und Ende 2016 abgeschlossen sein.
Bekanntlich verursachen notarielle Testamente Beurkundungskosten. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob eine handschriftliche Testamentserrichtung im Endeffekt wirklich finanziell günstiger ist. Ein handschriftliches Testament bedeutet nämlich im Falle von Bank- oder Immobilienvermögen, dass nach dem Tod ein Erbschein beantragt werden muss; das kostet wiederum Gebühren! Hingegen reichen notariell beurkundete Testamente mit sogenanntem Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichtes in der Regel aus, um sich gegenüber Banken oder Grundbuchämtern als rechtmäßiger Erbe auszuweisen. Außerdem werden notarielle Testamente automatisch im neuen Zentralen Testamentsregister registriert.
Die Erfahrung zeigt, dass handschriftliche Testamente von juristischen Laien häufig missverständlich formuliert werden, weshalb in jedem Fall eine anwaltliche Beratung anzuraten ist.
Damit auch handschriftlich errichtete Testamente nach dem Tod sicher aufgefunden werden, ist in jedem Fall zu raten, diese bei der zuständigen Testamentshinterlegungsstelle für eine sehr geringe Gebühr zu hinterlegen. Diese Hinterlegung hat zwei Vorteile: zum einen kann das Testament nicht verloren gehen; zum anderen ist sichergestellt, dass es nach dem Tod automatisch –also ohne dass ein Angehöriger etwas veranlassen müsste – dem zuständigen Nachlassgericht vorgelegt wird und damit Berücksichtigung findet.