Zu der Frage, was mit einer erteilten Unterlizenz passiert, wenn der Lizenzvertrag zwischen Rechteinhaber und Hauptlizenznehmer beendet wird, hat der Bundesgerichtshof in zwei jüngst ergangenen Urteilen vom 19.07.2012 (Az. I ZR 70/10 – M2Trade sowie I ZR 24/11 – Take Five) einen neuen rechtlichen Grundsatz aufgestellt, welcher auch für die Vertragsgestaltung von Lizenzverträgen Bedeutung haben wird:
In beiden Fällen hatte der Hauptlizenznehmer (an einer Software bzw. einem Musikstück) einem Dritten berechtigt eine Unterlizenz erteilt. Später hatte jedoch der Hauptlizenzgeber diese gekündigt bzw. war die Hauptlizenz einvernehmlich aufgehoben worden. Umstritten war in der Folge, ob die vom nunmehr lizenzlosen Hauptlizenznehmer eingeräumten Unterlizenzen fortbestehen können. Der BGH bejahte dies unter Berufung auf den nach seiner Meinung im Urheberrecht geltenden Grundsatz des Sukzessionsschutzes (vgl. § 33 UrhG), wonach eine Änderung der Zuordnung des Hauptrechts den Bestand abgeleiteter Rechte unberührt ließe. Der Hauptlizenznehmer müsse dem Hauptlizenzgeber jedoch seinen Anspruch gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebühren abtreten.
Folglich kann der Hauptlizenzgeber grundsätzlich nicht verhindern, dass der Unterlizenznehmer das lizenzierte Werk weiterhin nutzen darf. Es dürfte jedoch gute – persönliche oder unternehmerische – Gründe geben, aus welchen er dies verhindern können möchte. Will der Hauptlizenzgeber auch auf die Person eines Unterlizenznehmers Einfluss nehmen, muss er dies deshalb bereits bei Abschluss des Hauptlizenzvertrags ausdrücklich im Vertragstext berücksichtigen. Hierbei bieten sich – möglichst anwaltlich begleitet und beraten – Klauseln an, welche schon die Gewähr einer Unterlizenz von ausdrücklicher Zustimmung abhängig machen oder die den Hauptlizenznehmer verpflichten, in den Unterlizenzvertrag ein besonderes Kündigungsrecht für den Fall des Wegfalls der Hauptlizenz aufzunehmen.