Flatrates werden sowohl bei Verbrauchern als auch bei Unternehmen immer beliebter. Inzwischen gibt es sie nicht für das Internet, sondern auch für Telefonie im Mobilfunk- oder Festnetzbereich oder auch für Kurznachrichtendienste (SMS). Flatrates sind unter anderem deshalb so beliebt, weil sie für den Kunden eine einfache Möglichkeit der Kostenkontrolle darstellt. Dabei versteht der Durchschnittsbürger z.B. unter einer Internetflatrate das grenzenlose Surfen zu einem vereinbarten Festpreis. Oft nicht beachtet wird dabei jedoch, dass viele Anbieter solcher Flatrates sich in ihren Verträgen vorbehalten, die Surfgeschwindigkeit ab einem bestimmten Surfvolumen zu drosseln – so auch die Telekom Deutschland Gmbh. Diesem Vorgehen hat das Landgericht Köln mit einem aktuellen Urteil einen Riegel vorgeschoben. Die Telekom darf sich in ihren Verträgen über Internet – Flatrates im Festnetzbereich nun nicht mehr vorbehalten, die Surfgeschwindigkeit ab einem bestimmten Volumen zu reduzieren und sich gegenüber ihren Kunden auch nicht auf diese Regelung berufen. Nach Auffassung der Kölner Richter sei die in den Verträgen der Telekom teilweise verwendete „Regelung zur Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit ab einem bestimmten Datenvolumen (…) unwirksam, da sie wesentliche und sich aus der Natur des Vertrags ergebende Rechte so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (…) und den betroffenen Kunden deshalb in unangemessener Weise benachteiligt“ (Landgericht Köln, Urteil vom 30.10.2013, Az.: 26 O 211/13).
In der Begründung des Urteils heißt es weiter, dass der Kunde den Begriff „Flatrate“ so verstehe, dass für den Internetzugang zu einer bestimmten Bandbreitengeschwindigkeit ein Festpreis anfällt und keine versteckten Kosten oder Einschränkungen hinsichtlich der Leistung verbunden sind.