Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 12.08.2013, Az.: I ZR 208/12, eine neuere Werbemethode im Internet überprüft. Dabei ermöglicht ein Unternehmen auf seiner Website den Nutzern, Freunden und Bekannten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-Email zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist. Der BGH entschied, dass eine solche Email nicht anders zu beurteilen sei, als eine auch sonst unverlangt versandte Werbe-Email des Unternehmens selbst.
Für solche zugesandten Emails geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass diese einen rechtwidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, sodass Schadensersatzansprüche und in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auch Unterlassungsansprüche bestehen.
Nicht ausdrücklich ist der Bundesgerichtshof darüber hinaus darauf eingegangen, dass solche zugesandten Werbe-Emails auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen und wegen Verletzung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG regelmäßig Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG und Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG bestehen.
Diese neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs sollte von Unternehmen zum Anlass genommen werden, ihre direkten Marketingmaßnahmen zur Vermeidung von kostenträchtigen Ansprüchen einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen.