Über diese Frage hatte im vergangenen Jahr das Arbeitsgericht Hamburg zu entscheiden: Die Mitarbeiterin eines Softwareunternehmens wechselte nach ihrem Ausscheiden zu einer Mitbewerberin. In ihrer XING-Kontaktliste hatte sie dabei nach wie vor Mitarbeiter von Kunden ihres ehemaligen Arbeitgebers gespeichert und mit ihnen Kontakt gehalten. Der ehemalige Arbeitgeber war der Meinung, bei den Kontaktlisten handele es sich um Kundenlisten und fürchtete den Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Er beantragte daher eine einstweilige Verfügung gegen seine frühere Mitarbeiterin und verlangte von ihr, die Verwendung dieser Kontaktdaten für sich oder andere zu unterlassen.
Das Arbeitsgericht teilte diese Auffassung jedoch nicht: Zwar können auch Kundendaten, die in einem Netzwerk wie XING gespeichert sind ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) darstellen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es sich bei den Angaben nicht um solche handelt, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können. Zudem hätten die Kontaktaufnahmen über XING, die zur Speicherung dieser Daten geführt haben, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgen müssen. Da vor allem die zuletzt genannte Voraussetzung nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben war, wies den Antrag des Softwareunternehmens zurück (ArbG Hamburg, Urteil v. 24.01.2013, Az.: 29 Ga 2/13).
Das Urteil stellt klar, dass auch Kontakte über Netzwerke – wie beispielsweise XING – Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers darstellen können. Es ist also auch bei Online-Netzwerken Vorsicht geboten, wenn Kontaktdateien des Arbeitgebers nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer mitgenommen (und verwendet) werden.