Gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG besteht für jeden Arbeitnehmer die Möglichkeit, von seinem Arbeitgeber zu verlangen, einen Teil seines monatlichen Arbeitsentgelts für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden.
Durch diese „Entgeltumwandlung“ kann bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in die betriebliche Altersversorgung fließen. Gefördert wird diese Art der Altersvorsorge vom Staat dadurch, dass der umgewandelten Teil weder einkommenssteuer- noch sozialabgabepflichtig ist. Andererseits muss man wissen, dass im Wege der „nachgelagerten“ Versteuerung die späteren Rentenauszahlungen dann steuer- und sozialabgabenpflichtig werden.
In dem durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 21. Januar 2014 – 3 AZR 807/11) ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, seinen Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung hinzuweisen. Der Kläger verlangte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Beklagten Schadensersatz dafür, dass dieser es pflichtwidrig unterlassen habe, ihn auf seinen Anspruch nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hinzuweisen.
Sowohl die Vorinstanzen als auch die Revision durch das Bundesarbeitsgericht wiesen die Klage auf Schadensersatz mit der Begründung ab, dass der Beklagte weder nach § 1a BetrAVG noch aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet war, den Kläger auf diese Möglichkeit der Altersvorsorge hinzuweisen.
Der Arbeitgeber muss weder auf den grundsätzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung hinweisen, noch muss er seine Arbeitnehmer gar über Umsetzungseinzelheiten informieren. Daher empfiehlt sich in jedem Fall selbst – ggf. anwaltlich unterstützt – zu prüfen, ob sich eine betriebliche Altersversorgung lohnt. Bei Beratung durch Versicherungsmakler sollte beachtet werden, dass diese in der Regel ein Eigeninteresse am Vertragsabschluss haben!