Immer wieder sehen sich Ärzte im Rahmen von Internetportalen (anonym) Kritik ausgesetzt, die in vielen Fällen unberechtigt oder überzogen formuliert ist. Nachdem sich bereits in der Vergangenheit zahlreiche Gerichte mit der Rechtmäßigkeit derartiger Bewertungsportale befasst hatten, hat nunmehr das Landgericht Frankfurt in einer aktuellen Entscheidung vom 05.03.2015, Az.: 2-03 O 188/14, Ansätze formuliert, mit denen sich Ärzte leichter gegen unrichtige Bewertungen zur Wehr setzen können.
Zunächst wurde seitens des Landgerichts entschieden, dass ein sogenannter Host-Provider ausführlich darlegen muss, welche Tatsachen Grundlage einer entsprechenden Bewertung sind. Dem Arzt muss es möglich sein, nachzuprüfen, ob die Bewertung unwahr bzw. erfunden ist. Da derartige Veröffentlichungen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes darstellen, muss nicht nur derjenige, der die Veröffentlichung vorgenommen hat, sondern auch der Host-Provider im Rahmen seiner Störerhaftung seiner Darlegungs- und Beweislast insofern nachkommen, als das Tatsachen mitverbreitet werden, die den Wahrheitsgehalt der kritischen Äußerungen belegen. Insbesondere muss sich aus veröffentlichten Unterlagen auch ergeben, dass tatsächlich der kritisierte Arzt die kritisierte Behandlung vorgenommen hat.
Bei Verletzung dieser sekundären Darlegungslast hat der kritisierte Arzt einen Unterlassungsanspruch und ein Anspruch auf Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen.
Gerade Freiberufler sollten sich gegen unwahre, beleidigende oder überzogene Bewertungen und Kritik im Internet wehren.