Das OLG Karlsruhe hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 09.05.2012, Az.: 6 U 38/11, festgestellt, dass Verstöße gegen das Datenschutzrecht als Wettbewerbsverstöße anzusehen sind und folglich Gegenstand kostenpflichtiger Abmahnungen sein können. Dabei wurde auch betont, dass Werbeschreiben an ehemalige Kunden ohne Einwilligung oder gesetzliche Erlaubnis unzulässig seien.
Der Fall
Der Streit betraf die Frage, inwieweit die Beklagte berechtigt war, ehemalige Kunden anzuschreiben, um diese zu einem neuen Vertragsschluss zu bewegen. Die Beklagte bezog sich bei der Kontaktaufnahme auf die Information, die sie im Zusammenhang mit den Kündigungen der ehemaligen Kunden erlangt hatte, nämlich dass die Kunden zur Klägerin wechseln werden.
Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagte mit diesem Vorgehen gegen §§ 4 Abs. 1, 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstoße, der die Nutzung von personenbezogenen Daten nur unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, welche aber nicht vorgelegen hätten. Dieser Verstoß sei nach Auffassung der Klägerin zugleich auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Die Begründung
Das OLG Karlsruhe schloss sich der Ansicht der Klägerin an und nahm ein dem Wettbewerbsrecht zuwider laufendes Marktverhalten nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) an. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die Beklagte mit der Versendung der Werbeschreibe an die ehemaligen Kunden eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen habe, die jedoch gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoße.
Zum Datenschutz wurde entschieden, dass die Beklagte bei Versendung der Werbeschreiben personenbezogene Daten benutzt habe, wofür grundsätzlich eine Einwilligung der Kunden erforderlich sei. Eine solche Einwilligung habe allerdings nicht vorgelegen. Da auch sonst keine gesetzlichen Erlaubnistatbestände erkennbar gewesen seien, die die Nutzung der personenbezogenen Daten hätten legitimieren können, stellte das Gericht einen Verstoß der Beklagten gegen das Verbot des §§ 4 Abs. 1, 28 BDSG fest.
In dem Urteil wird weiter ausgeführt, dass es sich bei den Vorschriften der §§ 4, 28 BDSG um Marktverhaltensvorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handele, weil und soweit die personenbezogenen Daten dem Zweck der Verkaufsförderung, insbesondere der Werbung, genutzt würden. Zwar ziele das Verbot des § 4 BDSG nicht direkt darauf ab, das Marktverhalten zu regeln, jedoch bezweckten die Grenzen, die das BDSG setzt, den Schutz des Kunden in seiner Stellung als Marktteilnehmer, wenn und soweit ein Unternehmer sich auf einen Erlaubnistatbestand beruft, um die Nutzung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken zu rechtfertigen.