Mit Urteil vom 27.06.2013 hat das Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 3 U 26/12, nunmehr die Rechtsansicht vor allem erstinstanzlicher Gerichte bestätigt und festgestellt, dass es einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn ein Webseitenbetreiber personenbezogene Daten von Nutzern erhebt, jedoch keine Information über Art, Umfang und Zwecks der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemeine verständlicher Form zu Beginn des Nutzungsvorgangs erteilt. Eine Verletzung der gesetzlichen Pflicht aus § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG stellt nicht nur eine Verletzung von Datenschutzrecht dar, sondern berechtigt den Wettbewerber auch dazu, den Webseitenbetreiber kostenpflichtig abzumahnen.
Die bisher in der Literatur durchaus streitige Ansicht, ob datenschutzrechtliche Vorgaben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnfähigkeit herbeiführen, scheint mit diesem weiteren Urteil nunmehr vorerst geklärt. Auch das OLG Hamburg lies keine Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG und die dort geregelte Pflicht zu Datenschutzhinweisen um eine Marktverhaltensnorm im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt. Eine Verletzung dieser Norm stellt damit einen abmahnfähigen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften dar.
Es soll jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass zumindest das Kammergericht Berlin noch eine gegenteilige Auffassung vertritt, sodass immer noch eine obergerichtliche Gegenmeinung besteht.
Unternehmen ebenso wie andere Website-Betreiber sollten dringend Ihre Datenschutzerklärungen prüfen, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und deren Kostenfolgen zu vermeiden.