Schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs.1 S.3 Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) ergibt sich, das der Arbeitgeber auch schon früher als erst bei länger als drei Tagen andauernder Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende ärztliche Bescheinigung verlangen kann.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem Urteil vom 14.11.2012 (Az.: 5 AZR 886/11) dieses sich bereits aus dem Gesetz ergebene Recht des Arbeitgebers herausgestellt und zugleich betont, dass die Ausübung dieses Rechts an keine besonderen Voraussetzungen als nur an das Ermessen des Arbeitgebers gebunden ist. Das BAG betonte insbesondere, dass für die frühere Vorlagepflicht nicht einmal ein Verdacht bestehen müsste, der Arbeitnehmer habe die Erkrankung nur vorgetäuscht.
Der Arbeitgeber kann also aus freiem Ermessen heraus gegenüber seinen Mitarbeitern festlegen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch schon ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen sei. Weil sich dieses Recht bereits aus § 5 Abs.1 S.3 des EFZG ergibt, ist darin auch keine Bevormundung oder gar Schikane zu sehen.