Eines der Probleme der Verteidigung gegen die Filesharing-Klagen ist oft, dass die klagenden Rechteinhaber sich nicht nur einen Gerichtsstand suchen, der als besonders urheberrechtsfreundlich bekannt ist, sondern auch häufig aus taktischen Gründen einen Ort wählen, der möglichst weit von dem Beklagten entfernt liegt. Dies erhöht aufgrund der erheblichen zeitlichen und finanziellen Auswirkungen nicht nur den Druck auf mögliche Entlastungszeugen, sondern auch und vor allem auf die Abgemahnten selbst.
Grundsätzlich bestimmt die Zivilprozessordnung, dass das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig ist, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, § 12 ZPO. Der allgemeine Gerichtstand bei natürlichen Personen bestimmt sich dabei nach deren Wohnort, § 13 ZPO.
Anders verhält es sich seit Jahren (u.a.) bei Filesharing-Klagen. Dort kommt der besondere, sogenannte fliegende Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO zum Tragen, welcher zur Folge hat, dass die Beklagten wie oben dargestellt aus taktischen Gründen oft nicht an ihrem Wohnort verklagt werden.
Begründet wurde dieser besondere Gerichtsstand damit, dass die im Internet begangene Urheberrechtsverletzungen prozessrechtlich als „unerlaubte Handlung“ einzuordnen sei und das Internet in ganz Deutschland abrufbar sei. Somit habe die vermeintlich im Internet begangene Urheberrechtsverletzung auch Bezug zu jedem Gerichtsort, weshalb man bei der Wahl des Ortes frei sei.
Dieser Praxis wurden nun durch das am 09.10.2013 weitgehend in Kraft getretene Gesetz zum Schutz der Verbraucher gegen unseriöse Geschäftsmethoden einen Riegel vorgeschoben, indem das Urheberrechtsgesetz um folgende Norm (auszugsweise) ergänzt wurde:
„§ 104a UrhG – Örtliche Zuständigkeit
(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz, ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.“
Bereits im April 2013 ist das Amtsgericht Frankfurt der Intention des Gesetzes gefolgt und hat sich in einem Hinweisbeschluss für unzuständig erklärt. Zur Begründung führte es aus:
„Das Gericht folgt der Rechtsauffassung, wonach alleine eine Abrufbarkeit eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO begründet, nicht. Dieses würde dem Bild des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) widersprechen. Denn das Willkürverbot und das Gebot der Einhaltung des gesetzlichen Richters im Sinne des Artikels Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz gebieten, dass keine willkürliche Gerichtsstandwahl erfolgt, sondern ein örtlicher Gerichtsstand des Begehungsorts der unerlaubten Handlung nur dort gegeben sein kann, wo sich der behauptete Rechtsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat (AG Frankfurt, Beschluss vom 29.4.2013, Az.: 31 C 16/13 m.w.Nachw.).“
Dieser Auffassung hat sich nun auch das Amtsgericht Hamburg angeschlossen und erklärte sich in mehreren Filesharing-Klagen ebenfalls für unzuständig.
Diese neue Entwicklung ist sehr erfreulich und führt zur Verbesserung der Position abgemahnter Internetanschlussinhaber.