Link zum Urteil vom BFH vom 15.05.24, Az. II R 12/21
Der BFH stärkt die Rechte von Miterb:innen bei der Auseinandersetzung von geerbtem Vermögen. Gleichwohl bleibt es für Erb:innen ratsam, sich nach dem Erbfall zügig beraten zu lassen und zu handeln.
Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) enthält neben persönlichen Steuerbefreiungen für Ehegatten und Kinder auch sachliche Steuerbefreiungen.
Letztere gelten für das Familienheim, vermietete Immobilien und Betriebsvermögen. Nach dem Willen des Gesetzgebers steht die jeweilige Steuerbefreiung jedoch nur der Person zu, die die privilegierte Sache im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhält. Es findet dabei ein Transfer der Begünstigung bzw. Privilegierung statt.
Zwar sieht das Gesetz keine konkrete Frist vor. Entgegen dem Wortlaut der Normen vertraten die Finanzämter jedoch die Ansicht, dass die Zuordnung der privilegierten Sache innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen müsse, damit die steuerlichen Privilegierungen gewährt werden.
Im nun entschiedenen Fall des BFH hatten die erbenden Brüder die Verteilung drei Jahre nach dem Erbfall abgeschlossen. Das Finanzamt hatte die Privilegierungen mit Verweis auf die vermeintliche Frist von sechs Monaten abgelehnt.
Gerade bei größeren Erbschaften oder solchen mit Immobilien ist diese enge zeitliche Grenze jedoch selten einhaltbar. Dies liegt auch daran, dass Miterb:innen regelmäßig zu gleichen Teilen erben. Häufig ist daher eine gutachterliche und zeitaufwendige Bewertung der Immobilien erforderlich, um eine gerechte Verteilung zu ermöglichen.
Der BFH hat nun klargestellt, dass es nicht auf die Frist von sechs Monaten ankommt. Ausreichend für den Begünstigungstransfer ist stattdessen ein „innerer Zusammenhang“ mit dem Erbfall.
Die Finanzverwaltung muss/wird sich dieser Ansicht anschließen. Es bleibt für Erb:innen ratsam, sicherzustellen, dass der „innere Zusammenhang“ gegenüber dem Finanzamt nachweisbar ist.