Mit zwei Eilentscheidungen hat das Verwaltungsgericht Köln am 18.7.2013 die Stadt Köln verpflichtet, den Antragstellern ab dem 1.8.2013 einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen.
Ab dem 1.8.2013 haben Kinder, die das 1. Lebensjahr vollendet haben, einen Anspruch auf Zuteilung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung. Wohnortnah bedeute eine Wegstreckentfernung von nicht mehr als 5 km, so das Kölner Amtsgericht. Im Übrigen begründe der gesetzliche Anspruch ein Recht auf die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege (Tagesmütter / Tagesväter), für die sich die Eltern des Kindes alternativ entscheiden können. Die Eltern dürfen also nicht darauf verwiesen werden, sich statt einer KiTa eine Tagesmutter zu suchen.
Gegen diesen Beschluss hat die Stadt Köln zwischenzeitlich Beschwerde eingelegt. Nun muss das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen prüfen, ob es die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aufrechterhalten wird.