Unterschriften unter Vorsorgevollmachten können durch die Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigt werden. Wirkung unter Oberlandesgerichten aber seit Kurzem umstritten!
Wozu öffentliche Beglaubigungen?
Immer mehr Menschen sorgen für den Fall, dass sie ihre Angelegenheiten durch Krankheit oder fortschreitendes Alter nicht mehr selbst erledigen können vor. Nach wie vor ist in Deutschland zwingend eine Vollmacht nötig, wenn für einen anderen verbindliche Erklärungen bei Ärzten, Banken o.ä. abgegeben werden sollen. Selbst innerhalb der Familie sind (Vorsorge-)Vollmachten notwendig; also auch wenn sich Ehegatten wechselseitig vertreten möchten.
In der Regel reichen sog. privatschriftliche Vollmachten aus; also Bevollmächtigungen, die einfach nur unterschrieben sind. Für bestimmte weitreichende Entscheidungen – wie zum Beispiel den Verkauf einer Immobilie – jedoch muss die Unterschrift öffentlich beglaubigt sein. Seit gut zehn Jahren kann diese öffentliche Beglaubigung der Unterschrift nicht mehr nur vor einem Notar erfolgen; auch Betreuungsbehörden sind gem. § 6 Abs. 2 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) befugt.
Die Betreuungsbehörden überprüfen dabei ausdrücklich nicht die Formulierungen der Vollmachten! Lediglich bestätigen sie „amtlich“, dass die unterzeichnende Person sich ausgewiesen und selbst unterschrieben hat – Unterschriftenfälschung ist damit ausgeschlossen.
Irritation durch Urteil des OLG Köln
Das OLG Köln hat nun am 30.10.2019 entschieden, dass eine durch die Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigte Unterschrift unter einer sog. transmortalen Vollmacht für eine Grundstücksübertragung dann nicht ausreichen soll, wenn diese erst nach dem Tod des Bevollmächtigten beantragt werde. Die gemäß 6 Abs. 2 S. 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht – so das OLG Köln – genüge nicht den grundbuchrechtlichen Anforderungen des § 29 GBO, da es an einer Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde für die sog. Nachlass- oder Generalvollmacht gefehlt habe.
Damit weicht das OLG Köln ausdrücklich von der Auffassung des OLG Karlsruhe ab, das in einem Beschluss vom 14.09.2015 – Aktenzeichen 11 Wx 71/15 – entschieden hatte, dass vor der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigte Unterschriften unter transmortale Vorsorgevollmachten auch nach dem Tod noch den Bevollmächtigten zu Grundstücksübertragungen berechtigen.
Wie geht es weiter?
Gegen die Entscheidung wurde Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) einlegt. Es bleibt abzuwarten, wie dieser entscheidet.
Vor Erteilung einer Vorsorgevollmacht macht eine rechtliche Beratung immer Sinn. Wenn nur lebzeitig Grundstücksverfügungen möglich sein sollten, reicht in jedem Fall die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde. Soll mit der Vollmacht auch nach dem Tod noch ein Grundstücksgeschäft möglich sein, ist ab sofort sicherheitshalber eine nur unwesentlich teurere Beglaubigung durch einen Notar anzuraten.