Eltern von Kindern mit Behinderungen können durch Testamentsgestaltung vermeiden, dass ererbtes Vermögen zunächst verbraucht werden muss, ehe Sozialhilfe gezahlt wird (BGH, Beschl. v. 01.02 2017, AZ: XII ZB 299/15).
Klassischerweise enthält ein sog. „Behindertentestament“ eine Kombination aus Vor- und Nacherbschaft sowie Testamentsvollstreckungsanordnung. Der Testamentsvollstrecker stellt nach dem Tod der Eltern sicher, dass dem behinderten Kind aus den Erträgen (z.B. Zinsen) des Nachlasses Naturalleistungen zur Steigerung der Lebensqualität zukommen, auf die das Sozialamt ebenso wenig wie auf den Nachlass insgesamt Zugriff hat.
In der Vergangenheit war fraglich, ob der rechtliche Betreuer des erbenden behinderten Kindes sein Honorar vom Testamentsvollstrecker und damit aus dem Nachlass verlangen kann.
Diese Frage hat der BGH nun eindeutig unter Hinweis auf die Sperrwirkung der Testamentsvollstreckung gemäß § 2214 BGB verneint.
Dies hat zur Folge, dass der nach dem Tod der Eltern notwendige rechtliche Betreuer sein zudem reduziertes Honorar nur aus der Staatskasse beanspruchen kann. Im Übrigen hat der BGH das sog. „Behindertentestament“ an sich noch einmal ausdrücklich als zulässige Gestaltungsform anerkannt.
„Behindertentestamente“ sollten – damit sie Bestand haben – nur anwaltlich oder notariell beraten erstellt werden!