Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 30.01.2024 (Az. 33 Wx 191/23 e) entschieden, dass die Schlusserbeinsetzung von Patenkindern nach dem ersten Todesfall bindend werden kann.
Ehepaare können nach deutschem Recht gemeinschaftliche Testamente errichten. Häufig setzen sie sich hierbei für den Tod der erstversterbenden Person wechselseitig als Alleinerben ein und bestimmen, wer nach dem Tod der längerlebenden Person zur Schlusserbfolge berufen wird.
Immer wieder kommt es vor, dass die längerlebende Person die Schlusserbfolge noch einmal durch einseitiges Testament ändern möchte. Dem kann jedoch die Bindungswirkung des früheren, gemeinschaftlichen Testaments entgegenstehen. Dies ist der Fall, wenn die eigenen Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament nur in Ansehung der Verfügungen der jeweils anderen Person getroffen wurden.
Im Fall des Oberlandesgerichts München hatten die Eheleute das Patenkind der Ehefrau und das Patenkind des Ehemannes als „unsere Patenkinder“ zu Schlusserben eingesetzt. Der Ehemann änderte diese Schlusserbeinsetzung nach dem Tod seiner Frau dahingehend, dass anstelle seines eigenen Patenkindes seine neue Ehefrau die Hälfte des Nachlasses erhalten sollte.
Das Oberlandesgericht ist durch Auslegung zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Formulierung „unsere Patenkinder“ der gemeinsame Wille beider Eheleute zur Erbeinsetzung beider Patenkinder (und nicht nur des jeweils eigenen Patenkinds) zum Ausdruck kommt. Die Ehefrau hat ihren Ehemann also nur als ihren Alleinerben eingesetzt, weil nach dessen Tod beide Patenkinder erben sollten. Die Schlusserbeinsetzung ist damit bindend und der Ehemann durfte die Erbeinsetzung seines eigenen Patenkindes nicht zugunsten seiner neuen Ehefrau abändern.
Die Bindungswirkung von Testamenten wird häufig übersehen und führt bei widersprüchlichen Testamenten unter den Hinterbliebenen schnell zu kostspieligen Gerichtsverfahren. Lassen Sie sich für Ihre Testamentsgestaltung daher insbesondere zur Bindungswirkung rechtlich beraten.