Katja Macor

Katja Macor

  • Rechtsanwältin

Im Geburtenbuch gibt es zwei Kästchen für den Geschlechtseintrag: männlich oder weiblich. In München wollten Eltern „divers“ oder „ohne“ eintragen lassen, was das Standesamt ablehnte. Die Eltern klagten.

Die Eltern des im Wege einer Hausgeburt geborenen Kindes begehrten die Eintragung im Geburtenbuch ohne Geschlecht. Die anwesende Hebamme hatte in der formularmäßigen Geburtsanzeige „ohne“ angekreuzt und beruft sich auf ihre – in Personenstandssachen für sie allerdings nicht bestehende – Schweigepflicht. Ärztliche Unterlagen liegen nicht vor. Das zuständige Familiengericht München lehnte die Eintragung „ohne Geschlecht“ in diesem Fall ab. Die Eltern legten Beschwerde ein. Das OLG München bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und führt aus: Geht aus einer ärztlichen Bescheinigung hervor, dass eine Variante in der Geschlechtsentwicklung des betroffenen Kindes vorliegt, so dass es weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sei, ist das Kästchen „ohne Geschlecht“ anzukreuzen. Das OLG betont, dass ein neugeborenes Kind noch keine Geschlechteridentität entwickelt hat. Da das Geburtenregister streng nach den körperlichen Merkmalen zu führen ist, sind diese nach biologischen Gesichtspunkten zu beurteilen. In einer ähnlichen Entscheidung eines anderen Gerichts wurde von den Eltern ein ärztliches Attest einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vorgelegt, dass dem Neugeborenen „aus psychiatrischer Sicht (…) eine Variante in der Geschlechtsentwicklung“ bescheinigte. Dies wurde vom Gericht als nicht ausreichend angesehen. Etwas anderes regelt nun das am 12.4.2024 vom Bundestag verabschiedete Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag. Dieses soll es trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtern, ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen ändern zu lassen.

Vor Eintragung „ohne Geschlecht“ ist eine ärztliche Bescheinigung einzuholen, die „aus biologischer Sicht eine Variante in der Geschlechtsentwicklung“ bestätigt – nur dann kann der Eintrag vorgenommen werden.