In einer Entscheidung vom 20.06.2013 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az. 2 AZR 546/12) entschieden, dass Beweismittel, die der Arbeitgeber aus einer in Abwesenheit und ohne Einwilligung des Arbeitnehmers durchgeführten Kontrolle von dessen Schrank erlangt hat, nicht verwertet werden dürfen.
Zwar kennen die Prozessordnungen der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit kein ausdrückliches prozessuales Verwendungs- bzw. Verwertungsverbot, doch können sich auch aus materiellen Grundrechten wie Art. 2 Abs. 1 GG Anforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben, wenn es um die Offenbarung und Verwertung von persönlichen Daten geht, die grundrechtlich vor der Kenntnis durch Dritte geschützt sind.
Dabei ist zu beachten, dass die Datenverarbeitung nach dem Gesamtkonzept des BDSG nur zulässig ist, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder wenn eine verfassungsgemäße Rechtsvorschrift diese erlaubt. Fehlt es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage oder liegen deren Voraussetzungen nicht vor, ist die Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten verboten.
Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG dürfen zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Daten eines Beschäftigten erhoben werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat.
Es muss aber beachtet werden, dass die Erhebung das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
Im vorliegenden Fall wurde der Schrank des Beschäftigten wegen des Verdachts des Diebstahls – unter Beteiligung des Betriebsrates – heimlich durchsucht. Das BAG hat festgestellt, dass der persönliche Schrank eines Arbeitnehmers und dessen Inhalt Teil der Privatsphäre sind. Der Eingriff ist nach Ansicht des Gerichts unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer zur Kontrolle seines Schranks hinzuziehen müssen. Ein Grund, der unter Berücksichtigung der Intensität des Eingriffs eine heimliche Durchsuchung hätte rechtfertigen können, liege nicht vor.
Dieses Urteil macht deutlich, dass Datenschutzrecht zunehmend auch in anderen Rechtsgebieten beachtet werden muss. Nachdem Datenschutzverstöße bislang bereits im Wettbewerbsrecht relevant sind, muss nun auch im Arbeits- und sogar Prozessrecht dessen Vorgaben berücksichtigt werden.