Unzählige Internetnutzer werden jährlich Opfer sog. Abofallen im Internet. Dabei werden über entsprechende Webseiten Waren oder Dienstleistungen angeboten, die zunächst den Eindruck erwecken, kostenlos zu sein. Meldet sich der Nutzer dann auf einer dieser Seiten an, flattert bald darauf eine Rechnung oder schon gleich die erste Mahnung bzw. ein Schreiben durch ein Inkassobüro ins Haus. Die Betreiber dieser Internetseiten berufen sich dabei darauf, dass ein kostenpflichtiger Vertrag (sehr häufig € 96,-/Jahr) zustande gekommen sei. Nicht selten wird auf den Webseiten tatsächlich auf die Kostenpflichtigkeit des Angebotes hingewiesen – dieser Hinweis ist jedoch oft so versteckt oder klein gehalten, dass er von den Nutzern nicht wahrgenommen wird.
In der Praxis wurde diesen Abofallen mit diversen Urteilen begegnet, die meist zugunsten der Nutzer annahmen, dass kein – jedenfalls kein kostenpflichtiger – Vertrag zustande gekommen sei. Auch in strafrechtlicher Hinsicht wurde gegen die Betreiber dieser einschlägigen Seiten vorgegangen. Mehr Klarheit und Schutz für die Internetnutzer soll nun das Gesetz zur Änderung des BGB zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr bieten. Der Gesetzesentwurf wurde am 02.03.2012 durch den Bundestag angenommen und wird voraussichtlich am 01.07.2012 in Kraft treten.
Verbraucher müssen zukünftig vor Abgabe einer Bestellung von dem Unternehmer durch einen deutlichen und hervorgehobenen Hinweis über die gesamten Kosten informiert werden und diesen Hinweis vor Abgabe der Bestellung mit einer gesonderten Erklärung bestätigen. Diese Bestätigung kann dabei z. B. durch Anklicken einer Schaltfläche abgegeben werden. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Bestellvorgang so ausgestalten, dass die Kenntnisnahme und Bestätigung des Hinweises durch den Verbraucher zwingende Voraussetzung für eine verbindliche Bestellung ist.
Änderungen auch für Online Shops!
Diese Änderungen, die Verbraucher vor allem vor Abo-fallen schützen sollen, haben jedoch auch Auswirkungen auf alle kostenpflichtigen Verträge die von Unternehmern mit Verbrauchern im Internet geschlossen werden. Somit sind auch Betreiber von Online-Shops von diesen Neuerungen betroffen.
Rechtsfolge bei Missachtung der Änderung
Werden die Änderung durch Unternehmer gegenüber Verbrauchern nicht umgesetzt, stellt dies zum einen einen abmahnfähigen Rechtsverstoß dar. Zum anderen sieht das Gesetz selbst vor, dass Verträge, die ohne Kenntnisnahme und ausdrückliche Bestätigung des Hinweises zustande kamen, als nicht wirksam abgeschlossen gelten. Somit steht dem Unternehmer kein Anspruch auf Bezahlung zu.
Alle Betreiber von Online-Shops sollten deshalb – am besten mit anwaltlicher Hilfe – baldmöglichst entsprechende Änderungen veranlassen.