Hat der Unterhaltsschuldner oder der Unterhaltsgläubiger einen Dienstwagen zur Verfügung, ist das ein geldwerter Vorteil, der in die Unterhaltsberechnung einzustellen ist.
Während die einzelnen Oberlandesgerichte in Deutschland früher verschiedene Meinungen zur Höhe dieses geldwerten Vorteils vertraten, ist seit den letzten fünf Jahren eine einheitliche Linie zu erkennen: Der Berechnung wird grundsätzlich die steuerliche Bewertung, also die sog. „1-%-Regel“, zugrunde gelegt. Dabei ist für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Arbeitgeber machen häufig davon Gebrauch, einen Teil des Einkommens durch die Bereitstellung eines Firmenwagens für den Arbeitnehmer abzugelten. Insofern kann bei ordnungsgemäßer Ausweisung im Bruttogehalt der Lohnbescheinigung das darauf aufgeführte Nettoeinkommen der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden. Ansonsten muss der Gebrauchsvorteil dem Nettoeinkommen (abzgl. der auf den Vorteil entfallenden Steuern) hinzugerechnet werden.
Abweichungen von der „1-%-Regel“ können vorgetragen werden, wenn substantiiert und belegt behauptet wird, sich einen so teuren Wagen normalerweise nicht leisten zu können.
Weitere Abweichungen zum Vorteil des Dienstwagenfahrers können bei Elektro- und Hybridmotoren vorgetragen werden. Übrigens sind Benzinkosten daneben weiterhin im Rahmen der berufsbedingten Aufwendungen anzusetzen – es sei denn, der Arbeitgeber übernimmt auch diese.