Wenn ein Kaufvertrag rückabgewickelt werden muss, möchte der Erwerber oft mehr als nur den entrichteten Kaufpreis zurückerlangen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24.09.2021 dem Erwerber den Rücken gestärkt (BGH – V ZR 272/19).
Die Klägerin konnte den Kaufvertrag über ein bebautes Grundstück wirksam anfechten. Neben der Rückzahlung des Kaufpreises verlangte die Klägerin auch Ersatz der Notar- und Gerichtskosten sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die Erstattung der geleisteten Maklerprovision sowie Grunderwerbssteuer vom Beklagten.
Während das erstinstanzliche Gericht der Klägerin nur den Ersatz von Notar-, Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zubilligte, sah der BGH auch die geleistete Maklerprovision sowie die Grunderwerbssteuer als ersatzfähigen Schaden an. Diesen könne die Klägerin – gegen Abtretung ihrer Ansprüche an Dritte – ersetzt verlangen.
Nach Anfechtung des Kaufvertrags stellten sich Maklerprovision und Grunderwerbssteuer als nutzlose Aufwendungen dar. Allerdings stünden der entsprechenden Vermögensminderung auf Seiten der Klägerin korrespondierende Erstattungsansprüche gegenüber Dritten (Makler und Finanzamt) gegenüber.
Dennoch schließe das eine Ersatzpflicht nicht aus. Der geschädigten Klägerin stehe frei, ob sie den Verkäufer oder Dritte in Anspruch nehmen wolle. Insofern spiele auch das Insolvenzrisiko eine nicht unerhebliche Rolle.
Dieser Wertung hat sich nun auch der fünfte Zivilsenat des BGH angeschlossen: Wenn die Entstehung des Schadens nur auf das Verhalten des Vertragspartners zurückzuführen sei, könne dem Geschädigten nicht zugemutet werden, sich an Dritte zu halten.
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