Umgangs- und Sorgerechtsverfahren mit einer Kindeswohlprüfung sind nach klaren gesetzlichen Regelungen von den Gerichten zu entscheiden. Wie ist das beim Streit um das Haustier?
Eine „Hundewohlprüfung“ gibt es nicht. In dem in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheidenden Fall ging es um eine Hündin. Die studierende Ehefrau hatte die Hündin bezahlt und auch die Unterhaltungskosten größtenteils bestritten. Der arbeitslose Ehemann ist öfter Gassi gegangen. Vor dem Familiengericht hatte man sich auf ein „Wechselmodell“ geeinigt, welches vom Ehemann in der darauffolgenden Zeit boykottiert wurde. Beim Verhandlungstermin in zweiter Instanz lief die Hündin schwanzwedelnd auf die Ehefrau zu und blieb die ganze Zeit auf ihrem Schoß sitzen. Das Oberlandesgericht wies ihr das Tier zu: Zwar würden weder der Kaufvertrag noch Heimtier- und Impfausweis der Hündin, welches auf den Namen der Ehefrau ausgestellt worden waren, auf Alleineigentum hinweisen. Die Hündin sei deshalb ein „gemeinsamer Haushaltsgegenstand“ der ebenso wie ein gemeinsames Sofa nach den Grundsätzen der Billigkeit vom Gericht einer der Parteien zugewiesen werde. Nicht das Wohl des Hundes sei entscheidend, sondern den getrenntlebenden Eheleuten soll eine sinnvolle Teilhabe ermöglicht werden. Da der Ehemann den Hund der Ehefrau bereits mehr als ein Jahr vorenthalten habe, wertete der Senat dies als mangelnde „Bindungstoleranz“ – auch ein Wort aus der Kindeswohlprüfung – und wies ihn der Ehefrau zu.
Für die Praxis ist also der Hund als „gemeinsamer Haushaltsgegenstand“ zu werten. In der Billigkeitswertung sind aber Themen aus der Kindeswohlprüfung (Vorenthalten, Bindungstoleranz, Informationspflichten, Wechselmodell) vorzutragen. Ein „Hundeumgangsrecht“ wurde bisher jedoch immer abschlägig entschieden.
Bei einem Streit um den Aufenthaltsort des gemeinsamen Hundes sollte also bei Scheitern einer außergerichtlichen Einigung vor Gericht vor allem zum Beziehungsverhalten des Tieres vorgetragen werden.