Die Bundesregierung legt einen Gesetzesentwurf zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von NS-Raubkunst vor. Mit diesem soll das Kulturgutschutzgesetz reformiert werden.
Das seit 2016 bestehende Kulturgutschutzgesetz (KGSG) soll reformiert werden und die Durchsetzung von Restitutionsansprüchen von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern erleichtern.
Anspruch auf Auskunft
Ein neuer Auskunftsanspruch richtet sich gegen Personen, die Kulturgüter in Verkehr bringen, die ihren Eigentümern in der NS-Zeit verfolgungsbedingt entzogen wurden. Sie müssen Auskunft geben über ihnen bekannte Namen und Anschriften von Einlieferern, Veräußerern, Erwerbern und Auftraggebern sowie über vorhandene Erkenntnisse zur Provenienz des betreffenden Kulturguts. Der Anspruch kann von Personen geltend gemacht werden, denen zum Zeitpunkt seiner Entziehung das Eigentum an dem betreffenden Kulturgut zustand, sowie deren Rechtsnachfolger.
Neuregelung zur Verjährung
Die Regeln über die Verjährung von Ansprüchen auf Herausgabe von Kulturgut sollen modifiziert werden. Besitzer von Kulturgütern sollen sich künftig nur noch dann auf Verjährung eines Herausgabeanspruchs berufen können, wenn sie den Besitz in gutem Glauben erworben haben, ihnen also bei Erwerb des Besitzes nicht bekannt war und es sich ihnen auch nicht aufdrängen musste, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache war.
Diese Einschränkung der Einrede der Verjährung soll auch dann gelten, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Die Regeln über die Ersitzung bleiben von diesen Änderungen unberührt.
Zudem soll es eine Sonderzuständigkeit für Klagen aus dem KGSG beim Landgericht Frankfurt geben, um hier Kompetenzen zu konzentrieren.
Diese Gesetzesreform wird Restitutionsverfahren ändern. Gerade vor Veräußerungen oder anderen Arten des Inverkehrbringens besteht ebenso Beratungsbedarf wie bei der Durchsetzung von Restitutionsansprüchen.