Ist ein Ehegatte Alleineigentümer einer Immobilie und befinden sich die Beteiligten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, steht im Rahmen der Scheidung der Zugewinnausgleich im Raum. Dafür müssen die Beteiligten untereinander Auskunft geben. Oftmals „verschwindet“ Vermögen in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung, um den Vermögenstand und etwaige Ausgleichsansprüche möglichst gering zu halten.
Um zu überprüfen, welche Immobilien die Ehefrau im Eigentum hat, wollte der Ehemann im vom OLG Rostock zu entscheidenden Fall (OLG Rostock, Beschl. v. 23.12.2011, Az. 3 W 71/11) Einsicht ins Grundbuch nehmen. Dies wurde ihm verweigert, da er kein „berechtigtes Interesse“ habe. Das OLG Rostock entschied, dass die Grundbucheinsicht für den Nichteigentümer erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat, und hob den erstinstanzlichen Beschluss auf.