Prank-Videos leben von den Reaktionen der ahnungslos gefilmten Protagonisten. Doch unter welchen Voraussetzungen dürfen heimlich erstellte Aufnahmen veröffentlicht werden?
„Hast du ganz kurz zehn Minuten Zeit und 20 Zentimeter Platz?“
Mit dieser Frage wollte der beklagte YouTuber die klagende Studentin in eine unangenehme Situation bringen und filmte deren Reaktion auf diese Frage. Sogenannte „Prank“-Videos (Englisch: Scherz / Streich) sind in sozialen Netzwerken sehr verbreitet und überaus beliebt.
Per einstweiliger Verfügung hat das Landgericht Düsseldorf nun in einem Beschluss vom 11.01.2021 (Aktenzeichen 12 O 309/20) angeordnet, dass das besagte Video nicht mehr verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden darf. Im Fall der Zuwiderhandlung drohen dem YouTuber 250.000 € Ordnungsgeld oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.
Gerade in Sozialen Netzwerken werden oft vorschnell und ohne Beachtung rechtlicher Vorgaben Inhalte veröffentlicht, welche sich häufig als rechtswidrig erweisen. Letztlich gelten jedoch auch hier die gleichen Regeln wie für die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen:
Es bedarf der Einwilligung der (erkennbar) abgebildeten Person gemäß §§ 22, 23 KUG.
Zwar kennt § 23 Abs. 1 KUG einige Ausnahmen, nach denen beispielsweise Personen der Zeitgeschichte die Veröffentlichung von Aufnahmen auch ohne eine Einwilligung dulden müssen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die abgebildete Person ein berechtigtes Interesse daran hat, dass gewisse Aufnahmen nicht veröffentlicht werden. Ein solches berechtigtes Interesse kann durchaus bestehen, wenn eine Person der Zeitgeschichte gezielt in eine unangenehme Situation gebracht und dabei gefilmt wird.
Einwilligungen können schriftlich oder auch per Videoaufzeichnung eingeholt werden. Entscheidend ist die Beweisbarkeit auch zu einem späteren Zeitpunkt.