Kinderfotos sind wesentlicher Bestandteil sozialer Medien. Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass im Zweifel die Zustimmung beider Elternteile erforderlich ist, um Fotos von Kindern zu verbreiten.
Das OLG Düsseldorf hat in einer grundsätzlichen Entscheidung festgestellt, dass die Veröffentlichung von Fotos der eigenen Kinder im Internet nur mit Zustimmung beider Elternteile erlaubt ist (Beschluss vom 20.07.2021, Aktenzeichen 1 UF 74/21). Die Parteien des Rechtsstreits waren getrenntlebende Eheleute, die gemeinsame Kinder hatten. Der Vater bzw. dessen neue Lebensgefährtin veröffentlichten Fotos der Kinder auf Facebook und Instagram.
Das Gericht bewertete derartige Online-Publikationen von Kindern als besonders sensibel: Das öffentliche Teilen von Bildern bei Facebook und bei Instagram und ihre Einstellung im Internet hat schwer abzuändernde Auswirkungen. Das ergibt sich aus der Tragweite der Verbreitung von Fotos in digitalen sozialen Medien. Der Personenkreis, dem die Fotos auf diese Weise zugänglich gemacht werden, ist unbegrenzt. Ihre Weiterverbreitung ist kaum kontrollierbar. Eine verlässliche Löschung der Bilder ist nicht möglich. Die Kinder werden mit diesen Abbildungen aus ihrer Kindheitszeit potenziell für immer seitens eines unbeschränkten Personenkreises konfrontiert sein. Das tangiert spürbar die Integrität ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre.
Um Fotos online zu veröffentlichen, bedürfe es immer der Einwilligung beider Elternteile. Das Erfordernis einer Einwilligung auch der Kindesmutter in die Veröffentlichung ergibt sich zum einen aus § 22 KUG. Zum anderen folgt das Einwilligungserfordernis aus Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 lit. a) DSGVO.
Vor Veröffentlichung von Kinderfotos in sogenannten Sozialen Medien sollten unbedingt beide Elternteile zustimmen. Bei Nichtbeachtung drohen Konsequenzen wie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche und familienrechtliche Sanktionen.
Und vielleicht ist es auch im Sinne der Kinder, von der Veröffentlichung ganz abzusehen.